AGB der Reederei Crystal Cruises

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ALLGEMEINE REISE- UND BUCHUNGSBEDINGUNGEN der Abercrombie & Kent Limited

1. Vertragspartner der Reisenden
a. Vertragspartner für Crystal Kreuzfahrten auf dem europäischen Markt ist die Abercrombie & Kent Limited St. Georges House, Ambrose Street,
Cheltenham, Glos. GL50 3LG, die in England unter der Gesellschaftsnummer 10822430 registriert ist, und die Kreuzfahrten organisiert und veranstaltet (Im Folgenden: „Veranstalter“ oder „Reiseveranstalter“).
b. Die folgenden Bedingungen werden, zusätzlich zu allen weiteren in Textform vor der Buchungsbestätigung bereitgestellten Informationen, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrag. Soweit zulässig ersetzen oder ergänzen sie dabei die gesetzlichen Regeln.
c. Die einzelnen Bestandteile eines Reisevertrages einschließlich der Kreuzfahrt selbst, stellen eine Pauschalreise im Sinne der EU Verordnung 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen dar. Die Reisenden profitieren somit von sämtlichen Rechten für Pauschalreisende.
d. Der Veranstalter übernimmt dabei unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen die Obliegenheiten unter der Verordnung als „Veranstalter“. Als solcher ist der Veranstalter verantwortlich für die vertragsgemäße Durchführung aller einzelnen Reisebestandteile der
Buchungsbestätigung.
e. Der Veranstalter ist jedoch nicht verantwortlich für weitere Dienstleistungen oder Reisebestandteile, die über Erfüllungsgehilfen oder Dritte gebucht wurden und nicht in der Buchungsbestätigung enthalten sind.
f. Unverheiratete (einschließlich eingetragener Lebenspartnerschaften) müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um in der gleichen Kabine untergebracht werden zu können. Gäste unter 17 Jahren müssen entweder mit einem Elternteil oder einem Erziehungsberechtigten über 21
Jahren in einer Kabine untergebracht sein.

2. Insolvenzschutz
a. Für Buchungen einer vom Veranstalter angebotenen Pauschalreise die eine Crystal Kreuzfahrt beinhaltet, hat der Veranstalter eine Versicherung, welche die Reisenden im Falle einer Insolvenz des Veranstalters schützt, abgeschlossen.
b. Die Versicherung wird derzeit unterhalten bei der Liberty Mutual Insurance Group. Sitz: 5-7 rue Leon Laval, L-3372, Leudelange, Luxemburg, Registernummer: B232280 (Registre de Commerce et des Sociétés).Den gesetzlich vorgeschriebene Zertifikat fügt der Veranstalter der
Buchungsbestätigung bei.
c. Für den Fall der Insolvenz hat der Veranstalter dafür gesorgt, dass, falls deswegen Bestandteile der Reise ausfallen, den Reisenden der gezahlte Reisepreis (ggf. anteilig) erstattet, und notwendige Auslagen für die Rückreise erstattet würden.

3. Buchung / Anzahlung / Restzahlung
a. Die Person, welche die Buchung vornimmt, gilt als Vertragspartner des Veranstalters und hat im Rahmen des Buchungsprozesses diesem gleichzeitig die persönlichen Daten einschließlich der Reisepassdaten aller Mitreisenden anzugeben und unter anderem zu erklären,
i. für die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Reisevertrag für alle Mitreisenden einzustehen,
ii. sich mit den Datenschutz-Bestimmungen des Veranstalters einverstanden zu sein und zu versichern, diesen in Vollmacht aller Mitreisenden zustimmen zu können,
iii. dass bei der Buchung von Zusatzleistungen die einer Altersbeschränkung unterliegen, sämtliche Mitreisenden diese Altersbeschränkung erfüllen.
b. Die Buchung stellt das verbindliche Angebot der Reisenden an den Veranstalter dar, welches dieser durch Übersendung der Buchungsbestätigung annimmt.
c. Eventuelle Fehler in der Buchungsbestätigung haben die Reisenden unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen, da die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Daten den verbindlichen Inhalt des Reisevertrages darstellen.
d. Da der Veranstalter mit Abschluss der Buchung einzelnen Dienstleistern gegenüber vorleistungspflichtig ist, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des gesamten Reisepreises mit Erhalt der Buchungsbestätigung fällig. Vor Leistung der Anzahlung erhalten die Reisenden einen Zertifikat.
e. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Beginn der Reise fällig. Erfolgt die Buchung weniger als 30 Tage vor Reisebeginn wird der vollständige Reisepreis sofort mit Erhalt der Buchungsbestätigung und dem Zertifikat fällig. Alle Zahlungen können nach Wahl des Reisenden in Euro oder britischen Pfund entrichtet werden. Nach der Zahlung des Restpreisen werden die gegebenenfalls noch nicht übersandten weiteren Informationen zur Reise und Reiseunterlagen übermittelt.
f. Falls die Reisenden mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten, steht es dem Veranstalter frei nach Setzung einer Nachfrist vom Reisevertrag zurückzutreten und die Stornierungsgebühr nach untenstehender Regelung zu erheben.

4. Nachträgliche Änderungen des Reisevertrages / Stornierung / Umbuchung
a. Sofern der Veranstalter alle ihm obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten aus Art. 250 § 3 EGBGB erfüllt hat, besteht für die Reisenden kein Anspruch auf eine Umbuchung. Umbuchungen durch die Reisenden unterliegen daher folgenden Bedingungen:
i. Der Veranstalter wird sich jedoch bemühen anderen Umbuchungswünschen der Reisenden nachzukommen. Umbuchungswünsche müssen dabei durch den Vertragspartner in Textform direkt an den Veranstalter gerichtet werden. Für erfüllbare Umbuchungswünsche wird dabei eine Umbuchungsgebühr von 100 EUR pro Reisendem fällig. Diese Umbuchungsgebühr ist im Falle einer späteren Stornierung nicht erstattungsfähig.
ii. Der Veranstalter weist darauf hin, dass Änderungen des Namens bei bereits ausgestellten Flugtickets von den Airlines regelmäßig als Stornierung und Neubuchung bewertet werden. Dies kann zum vollständigen Verlust des ursprünglich gezahlten Flugpreises führen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass anfallende Gebühren und Nachberechnungen des Flugpreises vollständig an die Reisenden weiterbelastet
werden.
b. Änderungen an den vereinbarten Leistungen während des Reiseverlaufes sind, unter Beachtung der Stornofristen, vollständig von den Reisenden zu bezahlen.
c. Für Änderungen des Reisedatums gelten die nachstehenden Bedingungen:
i. Für Änderungen des Reisedatums innerhalb von 6 Monaten des ursprünglichen Abfahrtsdatums wird neben der Umbuchungsgebühr ein Aufpreis auf den zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Preis für die neue Abfahrt fällig.
ii. Verschiebungen des Reisedatums um mehr als 6 Monate nach hinten werden hingegen als Stornierung und Neubuchung behandelt. Die unten aufgeführten Stornogebühren fallen an.
iii. Eine Änderung des Reiseverlaufs durch die Reisenden ist nicht möglich. Sie gilt immer als Stornierung und ggf. anschließende Neubuchung.
iv. Bestimmte Spezialreisen können nach der Buchungsbestätigung nicht mehr geändert werden. Darauf wird im Buchungsprozess hingewiesen
d. Für die Übertragung von Reisen gilt folgendes:
i. Falls einer der Reisenden die gebuchte Kreuzfahrt nicht antreten kann, kann ihre Buchung auf eine weitere Person übertragen werden, muss jedoch nachstehende Bedingungen erfüllen:
- Die Ersatzperson wird vom Vertragspartner benannt und muss alle persönlichen und medizinischen Anforderungen an die Teilnahme an der
Kreuzfahrt erfüllen
- Der Veranstalter wird mindestens 7 Tage vor Reisebeginn informiert
- Es wird die unten aufgeführte Umbuchungsgebühr nach fällig.
- Die Ersatzperson akzeptiert diese Reise- und Buchungsbedingungen ausdrücklich.
ii. Gebuchte Flüge sind von einer Übertragung der Buchung in jedem Falle ausgeschlossen.
Die Ersatzperson ist selbst für die Buchung von Flügen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt hierfür ohne ausdrückliche anderweitige Regelung keinerlei Verantwortung.
iii. Falls keine oder keine geeignete Ersatzperson gefunden werden kann, steht es den Reisenden frei von der Reise unter Beachtung der unter aufgeführten Stornogebühren zurückzutreten.
e. Eine Stornierung kann nur durch den Vertragspartner in Textform erfolgen. Stornierungen werden mit dem Tage, an welchem Sie dem Veranstalter zugehen, wirksam.
i. Da dem Veranstalter durch eine Stornierung Kosten entstehen, werden die folgenden Stornierungsgebühren fällig, wobei es dem Reisenden freisteht, dem Veranstalter höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen:
• bei Rücktritt zwischen Anzahlung und 151 Tage vor Reisebeginn: 5 % des Reisepreises;
• bei Rücktritt 150 – 91 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises;
• bei Rücktritt 90 – 45 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises;
• bei Rücktritt 44 – 30 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises;
• bei Rücktritt 29 – 20 Tage vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises;
• bei Rücktritt 19 -2 Tage vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises
• bei Rücktritt 1 Tag vor Re i seantritt od er am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise:  95% des Reisepreises.
ii. Zusätzlich wird eine Aufwandspauschale von 100 EUR pro Reisendem fällig. Der Veranstalter hat das Recht die Stornierungsgebühren mit erhaltenen Anzahlungen aufzurechnen.
iii. Bei bestimmten Reisen, insbesondere bei ausgebuchten Kreuzfahrten, behält sich der Veranstalter das Recht zur Vereinbarung höherer Stornierungsgebühren in der Buchungsbestätigung ausdrücklich vor.
iv. Im Falle der Stornierung von nur einem in einer Doppelten Kabine Reisenden behält sich der Veranstalter zusätzlich vor, den Reisepreis des verbliebenen Reisenden um einen Einzelbelegungszuschlag von 50% des gesamten Reisepreises zu erhöhen, wird dabei aber die anfallende Stornierungsgebühr hinreichend berücksichtigen.
f. Eine Stornierungsgebühr oder Aufwandspauschale wird nicht fällig, wenn die Reise wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände storniert wird, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters liegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn der Veranstalter alle zumutbaren Vorkehrungen hierzu getroffen hätte.
g. Falls Reisende die Reise vorzeitig abbricht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung am ungenutzten Anteil des Gesamtreisepreises.

5. Umbuchung, Stornierung, Rücktritt und Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter / Mindestteilnehmerzahl / Rückzahlungen
a. Alle den Reisenden zustehenden Rückerstattungen werden ausschließlich auf das bei der Zahlung genutzte Bankkonto oder Zahlungsmittel vorgenommen.
b. Der Veranstalter ist nicht haftbar für Veränderungen des geplanten Reiseablaufes die auf (i) dem Handeln Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind, oder (ii) auf unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen oder (iii) auf ungewöhnlichen und
unvorhersehbaren Umständen außerhalb der Kontrolle des Veranstalters, die auch nicht durch sorgfältiges Handeln des Veranstalters abwendbar waren, beruhen.
c. Abweichungen und Änderungen einzelner Leistungen, wie beispielsweise Landausflüge, Zielhäfen oder Reiserouten, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind, soweit sie nicht erheblich sind, dem Veranstalter gestattet. Der Veranstalter ist dabei verpflichtet, den
Reisenden unverzüglich über die Abweichungen zu informieren.
d. Im Falle einer erheblichen Abweichung einer wesentlichen Eigenschaft der vereinbarten Reiseleistung wird der Veranstalter die Reisenden hiervon unverzüglich informieren. Die Reisenden haben ungeachtet anderer ihnen zustehender Rechte das Recht, binnen einer Frist von 7 Tagen zu erklären,
i. von der Reise unentgeltlich zurückzutreten und eine vollständige Rückerstattung zu erhalten,
ii. die Änderung anzunehmen,
iii. beim Veranstalter eine Ersatzreise zu buchen und, falls diese günstiger als die ursprünglich gebuchte Reise ist, eine entsprechende Rückerstattung zu erhalten. Eine Umbuchungsgebühr wird nicht fällig. Reagieren die Reisenden auf die Information über eine Reiseabweichung nicht, gilt die mitgeteilte Abweichung als akzeptiert. Falls die Reisenden die mitgeteilten Abweichungen nicht akzeptieren, wird der Veranstalter ihnen zusätzlich eine pauschale Entschädigung in folgender Höhe gewähren, wobei es den Reisenden unbenommen bleibt, eine ihnen zustehende höhere Entschädigung zu fordern.

Reisen von weniger als 40 Tagen Dauer
Entschädigung, wenn die Mitteilung über die Abweichung dem Reisenden zugeht,

Tage vor Reisebeginn                                                                                                   Entschädigung pro Person
Mehr als 120 Tage                                                                                                           EUR 10
91 - 120 Tage vorher                                                                                                       EUR 15
76 - 90 Tage vor Reisebeginn                                                                                         EUR 20
51 - 75 Tage vor Reisebeginn                                                                                            EUR 25
0 – 50  Tage vor Reisebeginn                                                                                            EUR 30

Reisen von mindestens 40 Tagen Dauer
Entschädigung, wenn die Mitteilung über die Abweichung dem Reisenden zugeht,

Tage vor Reisebeginn                                                                                                Entschädigung pro Person
Mehr als 150 Tage vor Reisebeginn                                                                          EUR 10
121 - 150 Tage vor Reisebeginn                                                                                EUR 15
91 - 120 Tage vor Reisebeginn                                                                                  EUR 20
61 - 90 Tage vor Reisebeginn                                                                                    EUR 25
0 – 60 Tage vor Reisebeginn                                                                                     EUR 30

Eine Entschädigung unter dieser Klausel kann jedoch nicht verlangt werden, wenn die mitgeteilte Abweichung resultiert, aus höherer Gewalt, aus der Unterschreitung der im Prospekt oder in der Buchungsbestätigung festgelegten Mindestteilnehmeranzahl, aus Umbuchungswünschen der Reisenden sowie bei bei unbedeutenden Abweichungen, wenn die Reisenden eine mitgeteilte Abweichung oder eine angebotene Alternativreise
akzeptieren, Stornierungen seitens des Veranstalters die auf Zahlungsverzug des Kunden beruhen.
e. Der Veranstalter kann in bestimmten Fällen vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder diesen während der Reise kündigen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die im Prospekt und in der Buchungsbestätigung genannte Mindestteilnehmerzahl an Reisenden nicht erreicht wird. Der Veranstalter wird den Reisepreis unverzüglich an die Reisenden zurückzahlen. Dabei wird der Veranstalter einen Rücktritt wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmeranzahl nicht später vornehmen als 20 Tage vor Beginn der Reise bei Reisen die mehr als 6 Tage andauern sollen, 7 Tage vor Beginn der Reise bei Reisen, die zwischen 2 und 6 Tagen andauern sollen und 48 Stunden vor Beginn der Reise bei Reisen die weniger als 2 Tage andauern. Sofern die Reisenden infolgedessen die Umbuchung auf eine andere Reise verlangen, fällt eine Umbuchungsgebühr nicht an.

6. Gewährleistung / Reiseplanänderungen / vorvertragliche Änderungen
a. Wenn der Veranstalter die Reise nicht wie geschuldet erbringt, müssen die Reisenden dies gegenüber einem Leistungserbringer vor Ort, der Schiffsführung oder dem Veranstalter anzeigen und Abhilfe verlangen. Andere Personen als der Veranstalter sind dabei aber nicht zur Anerkennung vorgebrachter Ansprüche berechtigt. Der Verzicht auf die unverzügliche Anzeige von Mängeln durch den Reisenden wird der Veranstalter bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Minderung oder Entschädigung berücksichtigen, falls eine Anzeige den Mangel hätte abstellen, verhindern oder in seiner Bedeutung verringern können.
b. Der Veranstalter wird jeden Reisemangel beheben, falls dies nicht unmöglich ist, oder (ii) einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, wobei die Bedeutung des Mangels und der Wert der betroffenen Leistung Berücksichtigung findet.
c. Bei einer erheblichen Änderung des Reiseplans nach Reisebeginn wird der Veranstaltung für die Weiterfahrt und die Rückreise unentgeltlich passende Umbuchungen für alle Reisenden vornehmen. Dabei kann der Veranstalter auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung, wie beispielsweise ein Flug mit einer anderen Airline, erbracht wird, oder eine andere Reiseroute gewählt wird. Die Reisenden können die Ersatzleistung aus wichtigem Grund ablehnen, wenn dieser zu einer Unzumutbarkeit für die Reisenden führt und die Annahme die gesamte Reise in erheblicher Weise verändern würde.
d. Bei unwesentlichen Abweichungen wird der Veranstalter die Reisenden unverzüglich darüber informieren. Unwesentliche Abweichungen beinhalten dabei auch eine Veränderung der auf der Kreuzfahrt angelaufen Häfen aufgrund von behördlichen Anordnungen, Reisewarnungen
staatlicher Stellen, der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt. Eine wesentliche Abweichung stellt es jedoch dar, wenn ein ausgefallener Hafen einen besonderen Höhepunkt der Reise darstellen sollte, oder die ausgefallenen Häfen mehr als 10% der insgesamt geplant anzulaufenden Häfen darstellen. Auch Änderungen die im Zusammenhang mit Covid-19 bedingten Anforderungen oder Einschränkungen stehen, gelten als unwesentliche Abweichungen, wenn sie die Gesamtstruktur der Reise nicht wesentlich beeinflussen.
Hierunter fallen insbesondere Maskenpflichten an Bord oder auf den Landausflügen, eine Benutzungspflicht von Handdesinfektionsmitten, Maßnahmen des Social Distancing oder die Schließung einzelner Einrichtungen an Bord. Der Veranstalter setzt voraus, dass alle Reisenden die Anweisungen der Crew, Protokolle des Veranstalters und staatliche Anordnungen gegen die Verbreitung von Covid-19 einhalten.
e. Falls ein Kreuzfahrtschiff aus vom Veranstalter nicht zu vertretenen Umständen in Gänze unter Quarantäne gestellt wird, haben die Reisenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu tragen. Falls er sich an Bord des Schiffes befindet, hat er dem Veranstalter nachgewiesene
Mehraufwendungen zu ersetzen.
f. Der Veranstalter behält sich kurzfristige Preisanpassungen vor der Annahme der Buchung ausdrücklich vor. Nach dem Zugang der Buchungsbestätigung können jedoch keine Preisanpassungen mehr vorgenommen werden.
g. Nach Abschluss des Vertrages ist eine Änderung des Reisepreises durch den Veranstalter nur bei nachgewiesener Notwendigkeit der Erhebung eines Treibstoffzuschlages oder Wechselkursschwankungen zulässig.

7. Inkludierte Leistungen
a. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, umfasst der Gesamtpreis der Reise die Beförderung und Unterbringung der Reisenden und ihres Gepäcks sowie alle Mahlzeiten und, je nach Vereinbarung, alkoholfreien Getränke sowie ausgewählte Weine und
Spirituosen an Bord sowie Trinkgelder ein. Nicht im Reisepreis enthalten sind jedoch weitere Getränke, Landausflüge und exklusive Services wie beispielsweise Massagen, medizinische Behandlungen, Friseur sowie alle Dienstleistungen des Spa.
b. Der weitere Leistungsumfang ergibt sich neben diesen allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen aus den Prospekten des Veranstalters und der Buchungsbestätigung.
c. Nicht inkludierte Leistungen die von den Reisenden während der Reise in Anspruch genommen werden, müssen spätestens vor der Ausschiffung an Bord mittels Bargeld, Scheck oder Kreditkarte beglichen werden.

8. Reiseantritt /Reisepass und Reisevorschriften
a. Alle Reisenden müssen sich spätestens 2 Stunden vor Abfahrt des Schiffes an Bord einfinden.
b. Die Reisenden sind für die Einhaltung aller Einreisevorschriften der Länder die auf der Reise besucht werden, sowie aller Regeln und Anweisungen des Veranstalters, und das Mitführen eines Reisepasses mit einer Restgültigkeit von mindestens 6 Monaten nach geplantem Ende
der Reise verantwortlich. Bei Nichteinhaltung von Einreisevorschriften werden die Reisenden den Veranstalter unverzüglich informieren.
c. Der Veranstalter wird Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften vor Vertragsabschluss verbindlich informieren. Dies umfasst auch etwaige Bestimmungen zur Gesundheit, wie beispielsweise verpflichtende Impfungen. Staatsangehörigen anderer EU-Länder erhalten diese Informationen auf Anfrage beim Veranstalter. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Staatsangehörigkeit der Reisenden, wie beispielsweise eine doppelte Staatsbürgerschaft vorliegen.
d. Die Reisenden haben auch die notwenigen Reisepapiere wie Visa, Reisegenehmigungen (beispielsweise ESTA, ETA) oder Impf- und Testzertifikate auf eigene Verantwortung selbst zu beschaffen und auf Verlangen vorzulegen.
e. Alle Kosten die aus der Nichtbefolgung dessen entstehen, wie auch eine Verweigerung der Einschiffung durch den Veranstalter, gehen zum Nachteil der Reisenden.
f. Sofern Einreisevorschriften einzelner auf der Reise besuchter Länder von den Reisenden nicht erfüllt werden können, oder sollte ein Visum durch Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig vor Beginn der Reise erteilt werden, kann der Veranstalter die Reise dieses Reisenden unter
Berechnung der Stornierungsgebühr stornieren. Die Reisenden haften zudem gegenüber dem Veranstalter für alle Strafen, Kosten und Auslagen oder sonstige Schäden, die dieser infolge der Nichteinhaltung von Reisevorschriften an staatliche oder sonstige dritte Stellen zahlen muss, sofern Sie die Nichteinhaltung zu vertreten haben.
g. Der Veranstalter ist nicht dafür verantwortlich, wenn Ihnen oder einem Mitglied Ihrer Reisegruppe die Einreise in ein Land verweigert wird, und das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung, wenn Sie aufgrund der Nichteinhaltung dieser Anforderungen einen anderen Schaden erleiden. Bitte konsultieren Sie die Reisehinweise der Regierung Ihres Heimatlandes, der Regierung, die den Reisepass und/oder das Visum ausgestellt hat, mit dem Sie zu reisen beabsichtigen, sowie der Regierung Ihres Reiseziels, um weitere Einzelheiten zu erfahren. Wir
haften nicht für Rückerstattungen oder Entschädigungen, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Reisegruppe die Reise nicht wie geplant antreten können, weil Ihre persönlichen Dokumente nicht korrekt sind oder fehlen oder weil Sie die Pass-, Visa- oder Einwanderungsbestimmungen nicht erfüllen. Sie erklären sich damit einverstanden, dem Veranstalter alle Bußgelder oder sonstigen Verluste zu erstatten, die uns aufgrund der
Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Einwanderungs- oder Gesundheitsvorschriften durch Sie entstehen.

9. Reisetauglichkeit
a. Der Reisende versichert, dass er körperlich und anderweitig reisefähig ist.
b. Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Reisenden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser reiseunfähig ist oder voraussichtlich wird oder eine Gefahr für den Reisenden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die
Urlaubsreise des Reisenden jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende Mehrkosten steht der Veranstalter nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Reisenden erfordern, die über die vertraglich
vereinbarten Leistungen des Veranstalters hinausgehen, und der Reisende keine diese Betreuung übernehmende und hinreichend qualifizierte Begleitperson hat. Etwaige Beschränkungen und den Umfang der eventuell möglichen Unterstützung an Board hat der Reisende vorab mit dem Veranstalter schriftlich zu klären.Eine Einschränkung der persönlichen Mobilität, die den Veranstalter zu Leistungen nach der EU-Verordnung 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr verpflichtet, muss bei der Buchungsanfrage schriftlich angezeigt werden.
c. Der Veranstalter ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Gast Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er illegale Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.
d. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Reisenden, sich bei seinem Arzt zu erkundigen, welche Impfungen oder Medikamente für diese angefahrenen Länder empfohlen sind.
e. Sie und alle mit Ihnen reisenden Personen verpflichten sich, den Gesundheits-Fragebogen vor dem Boarding auszufüllen und genaue Angaben zu Krankheitssymptomen zu machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Magen-Darm-Erkrankungen. Die Weigerung, den
entsprechenden Fragebogen vor der Einschiffung auszufüllen, kann dazu führen, dass Ihnen die Einschiffung verweigert wird.
f. Im Interesse der Gesundheit und Sicherheit kann der Veranstalter Personen mit Symptomen einer viralen oder bakteriellen Erkrankung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Norovirus, den Zutritt verweigern. Wenn an Bord des Schiffes eine Krankheit diagnostiziert wird, erklären Sie und alle mit Ihnen reisenden Personen sich damit einverstanden, dass Sie so lange in ihren Kabinen bleiben müssen, wie es der Schiffsarzt verlangt. Die Weigerung, in der Kabine zu bleiben oder anderweitig angemessen zu kooperieren oder die Anweisungen des Arztes
oder des Kapitäns nach einer Erkrankung zu befolgen, kann dazu führen, dass Sie im nächsten Anlaufhafen von Bord gehen müssen.
g. Sie sind verpflichtet, dem Veranstalter alle daraus entstehenden Kosten und Auslagen zu erstatten, einschließlich der Kosten für Verpflegung, Transport, Unterbringung, medizinische Versorgung und/oder Rückführung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kosten und Auslagen, die durch oder aufgrund von Dienstleistungen von Hafenagenten und anderen Dienstleistern an Land entstehen, einschließlich der Kosten für den Transport von Gepäck.

10. Covid / andere Pandemien
a. Die Passagiere müssen eine COVID-19-Bestätigung unterzeichnen, in der sie ihre Reisefähigkeit bestätigen und sich verpflichten, alle Gesundheitsprotokolle zu befolgen, die von den Mitarbeitern des Unternehmens oder der Crystal-Crew während der Kreuzfahrt
angeordnet werden.
b. Das Unternehmen haftet nicht für Rückerstattungen, Entschädigungen, Kosten, Ausgaben oder andere Verluste jeglicher Art, die Ihnen entstehen (einschließlich, falls zutreffend, der Kosten für medizinische Behandlung, Verkürzung Ihres Urlaubs, verpasste Transportmöglichkeiten und zusätzlich benötigte Unterkünfte), wenn folgende Umstände vorliegen:
i. Vor der Abreise wurde bei Ihnen eine Covid-19-Erkrankung diagnostiziert oder Sie hatten anderweitig Kontakt zu einer Person, bei der eine Covid-19-Erkrankung diagnostiziert wurde und die nicht mehr reisefähig ist und/oder sich selbst isolieren muss;
ii. Nach Ihrer Abreise und während Ihres Urlaubs wurde bei Ihnen eine Covid-19-Diagnose gestellt oder Sie hatten anderweitig Kontakt zu einer Person, bei der eine Covid-19-Diagnose gestellt wurde, und Sie müssen sich selbst isolieren.
iii. Sie Tests, Kontrollen oder andere Maßnahmen nicht bestehen, die von einem Anbieter, einer Fluggesellschaft, einem Hafen oder Flughafen, einer Grenzkontrollbehörde oder einer anderen Regierungsstelle oder örtlichen Behörde auferlegt werden, oder sich nicht den Tests oder Beurteilungen unterziehen, wenn Sie dazu aufgefordert werden, und Ihnen infolgedessen die Beförderung verweigert wird, Ihnen die Einreise an den Bestimmungsort verweigert wird oder Ihnen anderweitig der Zugang zu Ihren Reisearrangements verweigert wird. Dies gilt auch für die Anforderung, dass Sie vollständig geimpft sein müssen (einschließlich aller erforderlichen Auffrischungsimpfungen) und dass diese Impfung gültig und aktuell ist und von dem Land/den Ländern, in das/die Sie reisen, akzeptiert wird.
c. Als Reaktion auf die weltweite Covid-19-Krise hat jedes Reiseziel seine eigenen Gesundheits-und Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu bekämpfen. Bestimmte Regionen, Urlaubsorte, Veranstalter und Lieferanten haben ebenfalls ihre eigenen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Behörden (auf lokaler oder nationaler Ebene) eingeführt, je nachdem, ob sie in der Lage sind, bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder nicht. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sich über die Maßnahmen zu informieren, die am Reiseziel, am Urlaubsort oder in der von Ihnen gebuchten Unterkunft gelten, und diese einzuhalten.
d. Diese Maßnahmen können verpflichtend sein, und es ist wichtig, dass Sie und alle Mitglieder Ihrer Reisegruppe alle lokalen und nationalen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen während der gesamten Dauer Ihres Urlaubs einhalten und respektieren, da Sie bei Nichteinhaltung mit Strafen rechnen müssen. Solche Maßnahmen können unter anderem soziale Distanzierung, das Tragen von Gesichtsmasken sowohl drinnen als auch draußen, eine Höchstzahl von Haushalten oder Personen in der Unterkunft oder anderen Einrichtungen sowie Einschränkungen bei der Nutzung bestimmter Einrichtungen umfassen. Es kann auch verlangt werden, dass Sie sich einem bestimmten Covid-19-Test unterziehen und ein negatives Ergebnis oder den Nachweis einer kürzlich erfolgten Genesung von Covid-19 vorlegen oder den Nachweis erbringen, dass Sie vollständig geimpft sind (einschließlich aller erforderlichen Auffrischungen) und dass diese Impfung gültig und aktuell ist und von dem betreffenden Anbieter, Reiseziel, Ferienort usw. akzeptiert wird. Wir haften nicht für Kosten, Gebühren, Abgaben oder Strafen, die Ihnen durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen oder Maßnahmen entstehen.
e. Soweit möglich, werden wir Sie im Voraus über alle verbindlichen Maßnahmen informieren, die an Ihrem Reiseziel und/oder bei den von Ihnen gebuchten Reisearrangements gelten. Es liegt jedoch in Ihrer Verantwortung, die an Ihrem Reiseziel geltenden Maßnahmen und Anforderungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass Sie diese vor Ihrem Abreisedatum regelmäßig kontrollieren. Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen, die Website ihres Heimatlandes zu besuchen und dort nach dem Land/den Ländern zu suchen.
f. Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für den Fall, dass andere ähnliche oder vergleichbare Pandemien auftreten.

11. Versicherung
a. Alle Passagiere müssen über einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Krankheit, medizinische Kosten einschließlich Evakuierung oder die Kosten für Hilfeleistungen einschließlich Rücktransport bei Unfall, Krankheit oder Tod verfügen.
b. Eine Versicherung wird auch empfohlen für die Stornierung und den Abbruch der Reise, persönliches Gepäck, persönliche Haftpflicht, Tod und dauerhafte Invalidität sowie die Versicherung von Reisedokumenten abdecken. Wenn Sie an einer Behinderung oder Krankheit leiden, sollten Sie dies dem Versicherer mitteilen.
c. Wer während des Urlaubs an Sport- und Freizeitaktivitäten teilnimmt, die unabhängig von uns organisiert und durchgeführt werden, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Teilnahme auf eigenes Risiko erfolgt und es in seiner Verantwortung liegt, die entsprechende Versicherung abzuschließen. Beachten Sie, dass eine spezielle Versicherung erforderlich sein kann, wenn Sie tauchen oder andere gefährliche oder sportliche Aktivitäten unternehmen wollen. Bitte führen Sie Ihre Versicherungsdaten während des Urlaubs mit sich.
d. Sie sind auf Verlangen verpflichtet und den verpflichtenden Versicherungsschutz anzuzeigen.

12. Werdende Mütter und Kleinkinder / Mitnahme von Kindern
a. Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die ein geschränkte medizinische Versorgung an Bord ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 23. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, Säuglingen weniger als 12 Monate alt sind, wenn die gebuchte Reise drei oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweist, ausgeschlossen.
b. In diesen Fällen kann der Veranstalter vor Beginn der Reise vom Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen. Dem Veranstalter steht in diesen Fällen die Stornierungsgebühr zu. Konnte die Reisende zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht von der Schwangerschaft wissen, wird der Veranstalter den bereits geleisteten Reisepreis ohne den Einbehalt einer Stornierungsgebühr zurückerstatten, wenn die Mitteilung an den Veranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt.
c. Weiter kann der Veranstalter die Gesamtzahl an Kleinkindern unter 3 Jahren an Bord bis zum Zugang einer Buchungsbestätigung bei den Reisenden beschränken.
d. Der Veranstalter kann von der schwangeren Reisenden, diebei Reiseende weniger als 23 Wochen schwanger sind, verlangen, eine fachärztliche (gynäkologische) Reisefähigkeitsbescheinigung, in derdas Fahrtgebiet der Reise ausdrücklich genannt wird, vorzulegen.
a. Alle Kinder sollten mit einem vollständigen Reisepass reisen. Wir empfehlen Ihnen, sich über die Einreisebestimmungen für Ihr Reiseziel zu informieren, wenn Sie mit einem Kind reisen (insbesondere mit einem Kind, das nicht Ihren Nachnamen trägt, oder wenn Sie ohne einen
oder beide Elternteile reisen). Einige Länder haben zusätzliche Anforderungen eingeführt, z.B. Unterlagen, die Ihre Beziehung zu dem Kind belegen, sowie Unterlagen, die belegen, dass Sie die Erlaubnis haben, mit dem Kind zu reisen.

13. Reisende mit Einschränkungen und eingeschränkter Mobilität
a. Sie werden gebeten, bei der Buchung vollständige Angaben darüber zu machen, ob Sie oder eine mitreisende Person in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, damit das Unternehmen prüfen kann, ob die Kreuzfahrt generell für Personen mit Einschränkungen oder eingeschränkter Mobilität geeignet ist. Dies bedeutet bedeutet eine körperliche oder psychische Behinderung oder ein anderer medizinischer Zustand, der die Gesundheit oder die Fähigkeit des Gastes zur Teilnahme an der Kreuzfahrt beeinträchtigt oder eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Verkehrsmitteln aufgrund einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder vorübergehenden) Behinderung, einer geistigen oder psychosozialen Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund einer anderen Behinderung aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Situation eine angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert, wobei der Service allen Gästen zur Verfügung gestellt wird.
b. Der Veranstalter legt stets Wert auf den Komfort aber insbesondere auf die Sicherheit der Passagiere sowie auf der Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des Lebens auf See. Um diese Ziele zu erreichen, müssen Passagiere mit einer Einschränkung oder eingeschränkter Mobilität dem Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung und vor dem Einschiffen möglichst genaue Angaben zu den unten aufgeführten Punkten machen, damit das Beförderungsunternehmen seiner Verpflichtung nachkommen kann, den Passagier auf sichere und betrieblich durchführbare Weise zu befördern, und zwar unter Berücksichtigung aller Probleme im Zusammenhang mit der Konstruktion und den
Einrichtungen des Schiffes oder der Infrastruktur und Ausrüstung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, die die Durchführung der Einschiffung, Ausschiffung oder Beförderung unmöglich machen und sich somit auf die Sicherheit und den Komfort des Passagiers auswirken können.
c. Sie werden gebeten, vor der Beförderung vollständige Angaben zu machen, wenn Sie oder eine mit Ihnen reisende Person krank, gebrechlich, behindert oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Sie werden außerdem gebeten, vollständige Angaben zu folgenden Punkten zu machen
i. Wenn der Passagier eine Behindertenkabine benötigt. Die Kreuzfahrtschiffe verfügen über eine begrenzte Anzahl solcher behindertengerechten Kabinen, die nach dem Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" vergeben werden.
ii. Wenn der Passagier besondere Sitzplatzwünsche hat.
iii. Wenn der Passagier elektrische oder andere medizinische Geräte an Bord bringen muss.
iv. Wenn der Passagier einen anerkannten Begleithund an Bord des Schiffes mitbringen muss. Bitte beachten Sie, dass für Assistenzhunde nationale Zertifikatsbestimmungen gelten können. Ein Assistenzhund muss dem Gast einen körperlichen Dienst erweisen, um als Assistenzhund anerkannt zu werden.
d. Bitte fordern Sie unser Formular "Besondere Bedürfnisse" an, damit wir Ihre persönlichen Anforderungen beurteilen können. Wenn der Veranstalter es für unbedingt erforderlich hält, kann es verlangen, dass eine behinderte Person oder Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die von der behinderten Person oder Person mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe
zu leisten. Diese Anforderung basiert ausschließlich auf der Einschätzung des Beförderers, dass die Person aus Sicherheitsgründen Hilfe benötigt, und kann von Schiff zu Schiff und/oder von Route zu Route variieren.
e. Wenn Sie oder eine mit Ihnen reisende Person aufgrund einer bestimmten Krankheit, Behinderung oder eingeschränkten Mobilität persönliche Betreuung oder Aufsicht benötigen, muss diese persönliche Betreuung oder Aufsicht von Ihnen/ihr auf eigene Kosten organisiert werden. Das Schiff ist nicht in der Lage, Erholungsaufenthalte, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder irgendeine andere Form von spezieller Betreuung für körperliche, psychiatrische oder andere Erkrankungen anzubieten.
f. Der Veranstalter kann sich weigern, eine Person zu befördern, die der Veranstalter nicht ausreichend über Behinderungen oder Hilfsbedürftigkeit informiert hat, damit das Transportunternehmen eine fundierte Einschätzung vornehmen kann, ob die Person aus Sicherheitsgründen auf sichere und betrieblich durchführbare Weise befördert werden kann.
g. Wenn Sie oder eine mit Ihnen reisende Person zwischen dem Datum der Buchung der Kreuzfahrt und dem Datum des Beginns der Kreuzfahrt feststellen, dass Sie besondere Pflege oder Hilfe benötigen, wie oben beschrieben, dann werden Sie gebeten, den Veranstalter unverzüglich zu informieren, damit eine fundierte Einschätzung vorgenommen werden kann, ob Sie auf eine sichere und betrieblich durchführbare Weise befördert werden können oder nicht. Wenn der Veranstalter nach sorgfältiger Prüfung Ihrer spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen oder der einer mit Ihnen reisenden Person zu dem Schluss kommt, dass Sie nicht sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden können, kann der Veranstalter die Annahme einer Buchung verweigern oder die Einschiffung einer Person mit Einschränkungen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen ablehnen.
h. Einige Häfen sind Ankerhäfen, die den Einsatz von Beibooten oder anderen kleinen Booten erfordern, um an Land zu gehen. Passagiere mit Einschränkungen oder eingeschränkter Mobilität haben möglicherweise Schwierigkeiten, an Land zu kommen.

14. Medizinische Betreuung an Bord
a. Ein Bordhospital ist Bestandteil jedes Schiffes, für das der der Veranstalter Reisen anbietet. Die Leistungen dieses Bordhospitals sind jedoch keinesfalls inkludierte Leistungen des Reisevertrages.
b. Über alle Leistungen des Bordhospitals müssen die Reisenden einen separaten Behandlungsvertrag mit dem Veranstalter abschließen. Reisende, die sich in andauernder ärztlicher Behandlung befinden, haben ihre Krankenunterlagen mit sich zu führen.
c. Die Reisenden nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Behandlungsvertrag nach dem Recht des Flaggenstaates des Schiffes (Bahamas) zustande kommt, und ggf. nicht von deutschen Krankenversicherungen übernommen wird. Die Bezahlung hat an Bord zu erfolgen.
Der Veranstalter haftet nicht für die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Kosten.
d. Die Reisenden nehmen weiter zur Kenntnis, dass die Behandlungsmöglichkeiten an Bord beschränkt sind. Insbesondere ist die Ausstattung des Bordhospitals nicht auf die Versorgung von Kleinkindern oder gar Säuglingen ausgelegt. Auch die an Bord befindlichen Medikamente sind nur auf Notfallversorgung und keine dauerhafte Behandlung ausgelegt. In medizinischen Notfällen werden Patienten daher ausgeschifft und in ein Krankenhaus an Land verlegt.
e. Sofern Reisende auf persönliches medizinisches Equipment oder eine medizinische Versorgung angewiesen sind, ist es ihre eigene Verantwortung dieses mit sich zu führen und mögliche Einfuhrvorschriften besuchter Länder zu beachten. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Verantwortung oder anfallende Kosten.
f. Die Begleitung durch einen Assistenzhund oder vergleichbare Tiere ist nur zulässig, wenn die Reisenden dies in ihrer Buchungsanfrage schriftlich angegeben haben, und der Veranstalter die Begleitung in der Buchungsbestätigung ausdrücklich schriftlich genehmigt. Andere Tiere
sind an Bord nicht gestattet.

15. Nahrungsmittelunverträglichkeiten
a. Reisende werden darauf hingewiesen, dass die Beachtung von Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder anderen benötigten Sondermahlzeiten nicht garantiert werden kann.
b. Sofern der Veranstalter in der Buchungsbestätigung eine Beachtung nicht ausdrücklich zusichert, haben die Reisenden keinen Anspruch darauf.

16. Gepäck
a. Das Gepäck der Reisenden muss mit Namen, Kabinennummer und dem Reisebeginn und Ende versehen sein, da der Veranstalter andernfalls nicht für einen Verlust haftbar gemacht werden kann. Hiervon ausgeschlossen sind Fälle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Handeln.
b. Im Gepäck dürfen keine Waffen, andere gefährliche Geggenstände, Rauschmittel oder alkoholische Getränke mitgeführt werden. Im Falle eines Verstoßes steht es dem Veranstalter frei, den Reisevertrag unter Berechnung einer Stornierungsgebühr zu kündigen.
c. Die Reisenden sind damit einverstanden, dass ihr Gepäck und die Kabine in einem begründeten Verdachtsfall, der geeignet ist die Sicherheit des Schiffes und der Mitreisenden zu gefährden, unter ihrer vorherigen Information durch Anordnung des Kapitäns durchsucht wird.

17. Flugreservierung / Flugreisen
a. Wenn Sie ein Kreuzfahrtpaket kaufen, hat das Unternehmen bereits Vereinbarungen mit Fluggesellschaften getroffen, die die in den Reisen enthaltenen Leistungen anbieten. Wenn Sie sich für eine Flugreise zu anderen als Terminen entscheiden, kann ein höherer Flugpreis gelten.
b. Alle Flüge werden bestätigt, wenn das Buchungsformular und die Anzahlung eingegangen sind. Es werden keine Kontingente vorgehalten.
c. Unser Flugprogramm unterliegt Zuschlägen, die zum Zeitpunkt der Buchung gelten. Zuschläge für Flug-Upgrades können zum Zeitpunkt der Buchung verfügbar sein.
d. Gemäß der EU-Verordnung 2111/2005 sind wir verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, welche Fluggesellschaft Ihren Flug/Anschlussflug/Umsteigeverbindung tatsächlich durchführt. Zu diesem Zweck teilen wir Ihnen die Fluggesellschaften mit, die zum Zeitpunkt der Buchung genutzt werden oder voraussichtlich genutzt werden. Änderungen der tatsächlichen Fluggesellschaft nach Erhalt Ihrer Flugscheine werden Ihnen so bald wie möglich und in jedem Fall beim Check-in oder am Flugsteig mitgeteilt. Eine solche Änderung wird als geringfügige Änderung betrachtet.
e. Unter bestimmten Umständen können wir die vollständige Bezahlung von Flügen und Zusatzleistungen zum Zeitpunkt der Buchung verlangen, und der bei der Anzahlung für den Flug oder die Zusatzleistungen des Arrangements gezahlte Betrag kann nicht erstattet werden.
f. Unabhängig von den bereits übersandten Reiseunterlagen, erhalten Sie ungefähr sieben Tage vor der Abreise, sofern ein Flug gebucht wurde, Ihre Flugtickets zusammen mit anderen Informationen über Ihren Flug. Bitte überprüfen Sie die Namen und Flugzeiten auf Ihren Flugscheinen sorgfältig und kontaktieren Sie uns umgehend, wenn Sie Fragen haben. Es kann sein, dass die korrekten Flugzeiten auch danach geändert werden. Sie sind allein dafür verantwortlich, dass Sie zur richtigen Zeit für die Flüge einchecken und alle im Voraus gebuchten Teile Ihres Urlaubs in Anspruch nehmen können.
g. Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für Verspätungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, oder für Kunden, die aufgrund von verspätetem Einchecken Flüge verpassen, und es werden keine Gutschriften oder Rückerstattungen gewährt, wenn Sie einen Teil Ihres Urlaubs nicht antreten. Für verlorene, verlegte oder zerstörte Reisedokumente werden keine Gutschriften oder Rückerstattungen gewährt.

18. Haftung und Haftungsbeschränkung des Veranstalters
a. Wird eine vereinbarte Leistung nicht wie geschuldet erbracht, so ist der Reisende zur unverzüglichen Anzeige des Reisemangels beim Veranstalter, der Schiffsführung, einem Leistungserbringer vor Ort oder seinem Reisevermittler verpflichtet. Dabei sind Leistungserbringer oder das Bordpersonal nicht berechtigt, Ansprüche der Reisenden gegenüber dem Veranstalter anzuerkennen.
b. Die folgenden Haftungsbeschränkungen gelten, unbeschadet des obenstehenden gegenüber allen Ansprüchen der Reisenden, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage.
c. Die Haftung des Veranstalters für alle Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leib, Leben oder der Gesundheit beruhen, sind auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde, gleich ob der Anspruch vertraglicher oder
deliktischer Natur ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein vom Veranstalter eingesetzter Leistungserbringer für den Schaden verantwortlich ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt pro Reisendem und Reise und dessen ggf. anteilig gezahltem Reisepreis.
d. Darüber hinaus gehende Ansprüche oder Haftungsbeschränkungen nach internationalen Abkommen sind von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
e. Soweit für die (inklusive Teilleistungen) Pauschalreise internationale Abkommen, oder darauf beruhende nationale Gesetze, die die Haftung des Veranstalters weiter beschränken, gelten, kann sich dieser entsprechend § 651p BGB darauf berufen.
f. Die Haftung des Veranstalters für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck ist ausgeschlossen, wenn die Reisenden bei einem erkennbaren Schaden diesen nicht spätestens bei der Ausschiffung vom Kreuzfahrtschiff, oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Reise dem Veranstalter zur Kenntnis geben. Dies gilt ebenso für den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen. Dies gilt nicht, wenn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Veranstalters zum Schaden geführt hat.
g. Der Veranstalter haftet nicht für Wertgegenstände (z. B. Geld, Dokumente, Edelmetalle, Schmuck, Fotoausrüstungen und mobile Endgeräte, etc.) es sei denn, sie wurden beim Veranstalter zur sicheren Aufbewahrung durch diesen Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen aufgegeben.
h. Sofern eine Beförderung per Flugzeug als Teil der Reise ist, gilt die Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889 / 2002 geänderten Version. Eine Haftung für Folgeschäden wird nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verursachung durch den Veranstalter oder seiner Erfüllungsgehilfen übernommen.

19. Haftungsbeschränkungen für Fremdleistungen
a. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Schlechtleistungen von Leistungen, die er lediglich vermittelt hat. Hierunter fallen zum Beispiel vermittelte Landausflüge, oder die Angebote von unabhängigen Drittanbietern an Bord, wie beispielsweise Bordshops, Friseure oder Fotografen, Ärzte.
b. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Fremdleistungen in der Reisebestätigung eindeutig und erkennbar als nicht zur Pauschalreise gehörend gekennzeichnet sind. Jegliche Unterstützung oder Beratung, die der Veranstalter in Zusammenhang mit solchen Landausflügen leistet, führt zu keiner Verpflichtung des Veranstalters.
c. Eine Haftung des Veranstalters besteht jedoch dann, wenn für einen Schaden oder eine Schlechtleistung die Verletzung einer Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich war.

20. Datenschutz
Die bei der Buchung von den Reisenden angegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Durchführung der Reise, zur Kundenbetreuung, Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen verarbeitet, genutzt und gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz können Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website finden.

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verjährung
a. Auf diesen Vertrag findet das Recht der BundesrepublikDeutschland mit Ausnahme des UN- Kaufrechts Anwendung. Gegenüber Verbraucherngilt diese Rechtswahl insoweit, als nicht der gewährte Schutzdurch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in demein
Reisender seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
b. Für Klagen des Veranstalters gegen die Reisenden ist das Gericht an deren Wohnsitz zuständig, es sei denn, die Klage richtet sichgegen juristische Personen oder natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt Hamburg als vereinbarter Gerichtsstand.
c. Ausschließlicher Gerichtsstand, sowie Erfüllungs- und Leistungsort für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Reisevertrag ist ebenfalls Hamburg. Der Veranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
d. Die Ansprüche des Gastes bei Reisemängeln nach § 651 iBGB verjähren in 2 Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Reise plangemäß enden sollte.
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