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Allgemeine Reisebedingungen der EXPLORA S.A.Alle Pauschalreisen, die in der Broschüre des Unternehmens und/oder auf der offiziellen Website aufgeführt sind, werden von Explora S.A. zum Verkauf angeboten, im Folgenden als "Unternehmen" bezeichnet.
In diesen Reisebedingungen haben die folgenden Ausdrücke die im Folgenden definierten Bedeutungen:
“Außergewöhnliche Umstände" bedeutet jedes unvorhersehbare Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Luftfrachtführers oder des Unternehmens liegt, einschließlich höherer Gewalt (wie Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Wirbelstürme oder andere Naturkatastrophen), Krieg, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, Feindseligkeiten (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wurde), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, militärische oder usurpierte Macht oder Beschlagnahmung, terroristische Aktivitäten, Aufstände, Unruhen, Arbeitskämpfe, Natur- und Nuklearkatastrophen, Feuer, Epidemien und Pandemien, Gesundheitsrisiken, Verstaatlichung, staatliche Sanktionen, Blockade, Embargo, Quarantäne, Aussperrung oder Unterbrechung oder Ausfall der Strom- oder Telefonversorgung und/oder unvorhergesehene technische Probleme bei der Beförderung, einschließlich Änderungen aufgrund von Umplanungen oder Annullierung oder Änderung von Flügen, geschlossenen oder überlasteten Flughäfen oder Häfen.
"Beförderer" bezeichnet das Unternehmen, das die Verpflichtung übernommen hat, den Gast von einem Ort zum anderen zu befördern, wie auf dem Reiseticket, dem Flugticket oder einem anderen Ticket, das für eine andere anwendbare Beförderung ausgestellt wurde, angegeben ist und somit auf diesen Dokumenten als "Beförderer" bezeichnet wird.
"Beförderungsbedingungen" sind die Bedingungen, unter denen der Luft-/ See- / Landfrachtführer den Transport auf dem Luft-, Land- oder Seeweg durchführt. Die Beförderungsbedingungen können auf die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Frachtführer ansässig ist, und/oder auf internationale Übereinkommen verweisen, die die Haftung des Frachtführers einschränken oder ausschließen können. Kopien der Beförderungsbedingungen eines jeden Frachtführers sind für die Gäste auf Anfrage erhältlich.
"Behinderter Gast" oder "Gast mit eingeschränkter Mobilität"; bezeichnet jeden Gast, dessen Mobilität bei der Benutzung von Verkehrsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen oder psychosozialen Behinderung oder Beeinträchtigung oder einer anderen Ursache für eine Behinderung oder Beeinträchtigung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und dessen Gesamtverfassung eine angemessene Aufmerksamkeit und Anpassung an seine besonderen Bedürfnisse bei den allen Gästen zur Verfügung gestellten Dienstleistungen erfordert.
"Buchung" bedeutet die Schritte, die der Gast unternimmt, um einen Reisevertrag mit dem Unternehmen zu schließe
"Destination Experience" bezeichnet jeden Ausflug, jede Reise oder Aktivität an Land, die nicht Teil des Pauschalpreises des Urlaubspakets ist und von der Gesellschaft an Bord ihrer Schiffe als Vermittler zum Buchen angeboten wird.
"Gast" bezeichnet jeden einzelnen Passagier, einschließlich Minderjähriger, der entweder auf der Buchungsbestätigung oder auf der Rechnung oder auf einem von der Gesellschaft ausgestellten Ticket genannt wird.
"Kreuzfahrt" bezeichnet nur die reine Seereise und den Aufenthalt an Bord eines Schiffes, das von Explora S.A. und/oder einem Unternehmen der EXPLORA Kreuzfahrten Gruppe betrieben wird (wie in der Broschüre des jeweiligen Unternehmens, auf der offiziellen Website oder in anderen Unterlagen, die für oder im Namen des Unternehmens erstellt wurden, beschrieben), die - wenn sie nicht zusammen mit weiteren Leistungen vor oder nach der Reise erworben wird - bereits als eigenständige Pauschalreise zu betrachten ist.
"Offizielle Website" bezeichnet die Gesamtheit der zugehörigen Webseiten, Dokumente und Hypertext-Links, die von der Web-Domain (...) aus zugänglich sind.
"Pauschalreise mit An-/Abreisepaket" bedeutet die Reise, ob in Kombination mit einem oder mehreren Flügen und/oder einem Arrangement für eine Unterkunft vor und/oder nach der Reise. Es beinhaltet keine Landausflüge oder Shuttle-Dienste, die nicht ausdrücklich Teil des Pauschalreisepreises sind.
"Reduzierte Einzahlung" bezeichnet eine periodisch aktivierte Werbeaktion, bei der die Standardanzahlung von 25 % für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Märkte reduziert werden kann. Der Wert der reduzierten Anzahlung variiert je nach spezifischer Reise.
"Reise- /Buchungsbedingungen" bedeutet diese Bedingungen und die Informationen, die in der Broschüre des jeweiligen Unternehmens, auf der offiziellen Website und/oder in anderen Informationen enthalten sind, die die ausdrücklichen Bedingungen Ihres Pauschalreise-Vertrags mit dem Unternehmen bilden.
"Reisebüro" bezeichnet die Person oder das Reisebüro, die/der das von der Gesellschaft zusammengestellte Urlaubspaket verkauft oder im Namen der Gesellschaft zum Verkauf anbietet.
"Unternehmen" bedeutet Explora S.A. - mit der eingetragenen Adresse 16, Eugene Pittard, CH-1206 Genf, Schweiz, als Reiseveranstalter die Pauschalreisen organisiert und diese verkauft oder zum Verkauf anbietet, sei es direkt oder über ein Reisebüro.
"Vertrag" ist der zwischen dem Unternehmen und dem Gast geschlossene Pauschalreise-Vertrag über das betreffende Urlaubspaket, der durch die Ausstellung der vom Unternehmen oder seinem Reisebüro an den Gast gesendeten Buchungs-Bestätigung nachgewiesen wird.
"Vollzahler-Ersparnis" ist die Ersparnis, die dem Gast gewährt wird, wenn er 100% des Reisepreises auf einmal bezahlt. Der entsprechende Wert variiert je nach der spezifischen Reise.
1. BUCHUNGSVERFAHREN UND ANZAHLUNG 1.1 Um eine Buchung zu platzieren, muss der Gast das Unternehmen oder eins der autorisierten Reisebüros oder Vertreter des Unternehmens kontaktieren. Der Gast erhält die Option, eine bestimmte Reise zu buchen, und eine Optionsbestätigung wird vom Unternehmen an den Gast oder an den Verkaufsagenten geschickt.
1.2 Mit der Buchung einer Pauschalreise bestätigt und akzeptiert die Person, die die Buchung vornimmt, dass alle in der Buchungsanfrage und auf der Rechnung genannten Personen den Reisebedingungen zugestimmt haben und dass sie befugt ist, diese Reisebedingungen im Namen aller in der Buchungsanfrage und der Rechnung genannten Personen zu akzeptieren.
1.3 Eine Anzahlung in Höhe von 25 % des gesamten Reisepreises pro Person (einschließlich für Kleinkinder bis zu 2 Jahren) ist vom Gast zum Zeitpunkt der Buchung fällig und zahlbar, nachdem der Sicherungsschein übermittelt wurde, es sei denn, es gelten andere Bedingungen, die bei der Buchung deutlich angegeben werden. Die Buchung wird erst dann abgeschlossen und der Vertrag wird erst dann wirksam, wenn das Unternehmen die Buchung durch Zusendung einer Bestätigungsrechnung an den Gast oder an das Reisebüro des Gastes annimmt.
1.4 Die Anzahlung, die reduzierte Anzahlung - oder der volle Preis, falls zutreffend - muss innerhalb der folgenden Fristen gezahlt werden, die mit der Bestätigung der Option zu laufen beginnen:
- Innerhalb von 7 Tagen bis zu 151 Tagen vor der Abreise für Ocean Residences
- Innerhalb von 7 Tagen bis zu 121 Tagen vor der Abreise für Ocean Terrace Suites, Grand Ocean Terrace Suites, Ocean Penthouses
- Innerhalb von 1 Tag ab 150 Tage vor der Abreise für Ocean Residences
- Innerhalb von 1 Tag ab 120 Tage vor der Abreise für Ocean Terrace Suites, Grand Ocean Terrace Suites, Ocean Penthouses
Wenn der Gast die Anzahlung oder die reduzierte Anzahlung nicht gemäß den oben genannten Bedingungen bezahlt, wird die Buchung automatisch storniert und es wird keine Buchungsbestätigung verschickt.
1.5 Um den Explora-Frühbuchervorteil in Anspruch nehmen zu können, muss der Gast einen Betrag in Höhe von 100 % des gesamten Reisepreises zahlen..
2.
VERTRAG 2.1 Jede Pauschalreise ist abhängig von der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Buchung. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn dem Gast die Bestätigungsrechnung vorgelegt wurde.
2.2 Die vollständige Zahlung muss spätestens 30 Tage vor Abreise für alle Kategorien ausgenommen Penthouses und Ocean Residences erfolgen und spätestens 60 Tage vor Abreise für Penthouses und Ocean Residences, es sei denn, es gelten andere Bedingungen, die bei der Buchung deutlich angegeben werden.
2.3 Erfolgt die Buchung innerhalb von 30 Tagen (bzw. 60 Tagen für Penthouses und Ocean Residences) vor der Abreise muss die vollständige Zahlung zum Zeitpunkt der Buchung erfolgen.
2.4 Wenn ein Gast den Restbetrag nicht gemäß den oben genannten Bedingungen bezahlt, hat das Unternehmen das Recht, die Buchung ohne Vorankündigung zu stornieren und Stornierungsgebühren gemäß Absatz 13 unten zu erheben.
2.5 Im Reisepreis sind folgende Leistungen enthalten: Unterbringung in einer Suite, Mahlzeiten an Bord, alkoholische Getränke, Cocktails, alkoholfreie Getränke, Mineralwasser, Trinkgelder, Hafengebühren, WiFi-Internetzugang, Unterhaltungsprogramm (sofern angeboten) und gegebenenfalls ein kostenloser Transfer vom Hafen zum Stadtzentrum. Je nach Suitenkategorie oder gebuchtem Sondertarif können zusätzliche Leistungen gewährt werden. Der Tarif beinhaltet keine medizinischen Kosten, keine Dienstleistungen oder Produkte unabhängiger Anbieter und keine „Destination Experiences“ an Land, soweit dies nicht ausdrücklich anders ausgeschrieben ist. Exklusive Produkte aus dem Bereich Essen & Trinken an Bord können ggfls nur gegen eine zusätzliche Gebühr erhältlich sein.
3. VERSICHERUNG 3.1 Das Unternehmen empfiehlt jedem Gast den Abschluss einer angemessenen Versicherung, die ihn in ausreichendem Maße für die Stornierung der Pauschalreise, die medizinische Versorgung und die Kosten, den Verlust und/oder die Beschädigung des Gepäcks ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag als gebucht bestätigt wurde, bis zum Ende der Pauschalreise, wie in den entsprechenden Informationsmaterialien angegeben, abdeckt.
4. REISEPASS UND VISA 4.1 Die Gäste müssen für die gesamte Dauer des Urlaubspakets im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, dessen Gültigkeitsdatum mindestens 6 Monate nach dem Rückreisedatum liegt. Bestimmte Länder, insbesondere Russland und die USA, verlangen maschinenlesbare und digitale Reisepässe mit Foto.
4.2 Das Unternehmen ist nicht für die Beschaffung von Visa für einen Gast verantwortlich, dies liegt in der Verantwortung des einzelnen Gastes. Es ist die Pflicht des Gastes, zu überprüfen, ob sein Reisepass, sein Visum oder andere Reisedokumente in den Ländern, in denen das Urlaubspaket eingesetzt wird, akzeptiert werden. Dem Gast wird zusätzlich empfohlen, sich über alle gesetzlichen Bestimmungen für Reisen ins Ausland und in die verschiedenen Häfen zu informieren, einschließlich der Anforderungen für Visa, Einwanderung, Zoll und Gesundheit.
4.3. Der Kunde wird vorvertraglich durch die Hinweise im Reisekatalog, in der Reiseausschreibung, oder im Internetauftritt, den Online- Reiseausschreibungen und in den „Nützlichen Informationen“ im Reisekatalog oder online über die Einreisebestimmungen informiert. Er hat die Notwendigkeit der Mitführung gültiger Ausweise, insbesondere eines gültigen maschinenlesbaren Reisepasses (ePass) und dessen Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigen deutsche, österreichische und schweizer Staatsbürger nur einen Personalausweis, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Alle Kinder benötigen auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden bis zum vollendeten 14. Lebensjahr einen Kinderreisepass (vgl. „Nützliche Informationen“), ansonsten einen maschinenlesbaren Reisepass (ePass), der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Der Eintrag des Kindes in den Reisepass eines Erziehungsberechtigten ist nicht mehr ausreichend.
4.4. EXPLORA bietet die Reisen in diesem Reisekatalog bzw. der entsprechenden Internetseite nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz an. EXPLORA wird daher seine deutschen, österreichischen und schweizer Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die jeweiligen Reiseländer der Kreuzfahrt bzw. der Reise vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Bestimmungen vor Reiseantritt unterrichten. Diese Unterrichtung kann auch durch das vermittelnde Reisebüro veranlasst werden aufgrund deren eigener gesetzlicher Verpflichtung hierzu (§651v Abs.1 Satz 1 BGB) und sollte von diesem dokumentiert werden. Weitere Informationen stellt EXPLORA über seine Website und in den Buchungssystemen durch Zugriff auf geeignete Datenbanken zur Verfügung.
4.5. Der Kunde ist verantwortlich für das Abrufen der für ihn geeigneten Informationen bis zur Abreise, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten oder behördlichen Bußgeldern, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn EXPLORA bzw. der Reisevermittler nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
4.6. EXPLORA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde EXPLORA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass EXPLORA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
4.7 Gäste unter 18 Jahren (bzw. unter 21 Jahren für US-Passagiere oder Passagiere, die an einem US-Hafen an Bord gehen) müssen in Begleitung ihrer Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters reisen. Wenn ein Elternteil des Minderjährigen nicht an der Reise teilnimmt, muss zum Zeitpunkt der Buchung eine unterzeichnete Vollmacht des abwesenden Elternteils vorgelegt werden, die den Minderjährigen zur Reise berechtigt (gemäß den Gesetzen des Landes, in dem der Minderjährige wohnt).
4.8 Wenn der Minderjährige mit Gästen reist, die nicht seine Eltern oder sein gesetzlicher Vormund sind, verlangt das Unternehmen zum Zeitpunkt der Buchung ein von den Eltern oder dem gesetzlichen Vormund unterzeichnetes Dokument, das den Minderjährigen ermächtigt, mit einer Aufsichtsperson oder einer benannten Person gemäß den Richtlinien des Unternehmens zu reisen.
5. REISETAUGLICHKEIT 5.1. Die Sicherheit aller Gäste ist für das Unternehmen von größter Bedeutung, daher garantieren alle Gäste, dass sie seetauglich (und gegebenenfalls auch flugtauglich) sind und dass ihr Verhalten oder ihr Zustand die Sicherheit oder den Komfort des Schiffes oder Flugzeugs und den der anderen Gäste nicht beeinträchtigt, und dass sie gemäß den geltenden Sicherheitsanforderungen der internationalen Bestimmungen, sowie seitens EU oder des nationalen Rechts sicher befördert werden können.
5.2. Jeder Gast, der an einer Krankheit leidet, die seine Reisefähigkeit unter Berücksichtigung der Reiseroute des Schiffes beeinträchtigen könnte, muss das Unternehmen zum Zeitpunkt der Buchung informieren und vor der Buchung ein ärztliches Attest vorlegen.
5.3. In jedem Fall hat das Unternehmen und/oder der Beförderer das Recht, nach eigenem Ermessen vom Gast die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen zum Nachweis der Reisefähigkeit zu verlangen, soweit berechtigte Zweifel an dessen Reisetauglichkeit bestehen.
5.4.Schwangere Frauen werden gebeten, sich vor der Reise ärztlich beraten zu lassen; in jeder Phase ihrer Schwangerschaft müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen, das ihre Reisefähigkeit an Bord des Schiffes unter Berücksichtigung der spezifischen Reiseroute bestätigt.
5.5. Die Gesellschaft und/oder der Beförderer verfügen an Bord keines der Schiffe über angemessene medizinische Einrichtungen oder Ausrüstungen für die Entbindung. Die Gesellschaft kann keine Buchung annehmen und der Beförderer kann keine Gäste befördern, die am Ende der Reise in der 23. Schwangerschaftswoche oder weiter ist.
5.6. Das Unternehmen und der Beförderer behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Gästen, die sich in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium zu befinden scheinen oder die kein ärztliches Attest gemäß Klausel 5.2 vorlegen, das Anbordgehen zu verweigern, und übernehmen für eine solche Ablehnung keine Haftung.
5.7. Im Falle einer Buchung, die von einem Gast getätigt wurde, der zum Zeitpunkt der Buchung nicht wusste und vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass er schwanger ist, bietet das Unternehmen dem Gast die Wahl an, eine andere Reise aus der Broschüre des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website zu buchen, die von gleichwertiger Qualität ist und den oben genannten Bedingungen zeitlich in Bezug auf die 23. Schwangerschaftswoche entspricht, sofern verfügbar, oder die Buchung zu stornieren und eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises zu erhalten, den der Gast vor seiner Stornierung der Buchung bereits gezahlt hat, sofern eine solche Stornierung unverzüglich mitgeteilt wird, sobald der Gast von seinem Zustand Kenntnis erlangt. Die Rückerstattung umfasst jedoch nicht die gezahlten Versicherungsprämien, die in keinem Fall erstattungsfähig sind.
5.8. Wenn der Beförderer, der Kapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck hat, dass ein Gast aus irgendeinem Grund reiseunfähig ist, seine Sicherheit gefährdet, ihm die Erlaubnis zur Ausschiffung in einem Hafen verweigert wird oder der Beförderer für Unterhalt, Unterstützung oder Rückführung haftbar gemacht werden kann, hat der Kapitän das Recht, die Einschiffung des Gastes in einem Hafen zu verweigern oder ihn in einem Hafen auszuschiffen oder ihn in eine andere Koje oder Kabine zu verlegen. Der Arzt an Bord hat das Recht, erste Hilfe zu leisten und Medikamente, Therapien oder andere medizinische Behandlungen zu verabreichen und/oder den Gast in das Schiffskrankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung einzuweisen und/oder dort unterzubringen, wenn der Arzt eine solche Maßnahme für erforderlich hält und der Kapitän dies genehmigt. Die Weigerung des Gastes, bei einer solchen Behandlung zu kooperieren, kann dazu führen, dass der Gast in einem beliebigen Hafen ausgeschifft wird, gegebenenfalls auch mit Hilfe örtlicher Polizeibeamter oder anderer zuständiger Behörden, und weder das Unternehmen noch der Beförderer haften für irgendwelche Verluste, Kosten oder Entschädigungen des Gastes, die aus einer solchen Ausschiffung entstehen.
5.9. Wenn ein Gast als reiseunfähig eingestuft wird und ihm die Einschiffung verweigert wird, haften weder das Unternehmen noch der Beförderer gegenüber dem Gast.
6. BEHINDERTE GÄSTE UND GÄSTE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT
6.1 Die oberste Priorität des Unternehmens und des Beförderers liegt stets auf dem Komfort und der Sicherheit seiner Gäste. Um dies zu erreichen, wird der Gast gebeten, zum Zeitpunkt der Buchung so viele Einzelheiten wie möglich zu den unten aufgeführten Punkten anzugeben, damit das Unternehmen und der Beförderer ihre Verpflichtung zur Beförderung des Gastes in einer sicheren oder betrieblich durchführbaren Art und Weise prüfen können, unter Berücksichtigung aller Probleme im Zusammenhang mit der Konstruktion des Schiffs oder der Infrastruktur und Ausrüstung des Hafens, einschließlich der Hafenterminals, die es unmöglich machen könnten, die Einschiffung, Ausschiffung oder Beförderung des Gastes durchzuführen, was sich auf die Sicherheit und den Komfort des Gastes auswirken könnte.
6.2 Der Gast wird gebeten, zum Zeitpunkt der Buchung vollständige Angaben zu machen, wenn der Gast:
a) krank, gebrechlich, behindert oder sonst wie in seiner Mobilität eingeschränkt ist;
b) Wenn der Gast eine spezielle Behindertenkabine benötigt, da nur eine begrenzte Anzahl dieser Kabinen zur Verfügung steht und das Unternehmen den Gast nach Möglichkeit so unterbringen möchte, dass er sich für die Dauer der Reise wohl und sicher fühlt;
c) Wenn der Gast besondere Sitzplatzwünsche hat;
d) Wenn der Gast medizinische Geräte an Bord mitbringen muss;
e) wenn der Gast einen anerkannten Assistenzhund an Bord des Schiffes mitbringen muss (bitte beachten Sie, dass Assistenzhunde den nationalen Vorschriften unterliegen).
6.3 Wenn das Unternehmen und/oder der Beförderer es aus Gründen der Sicherheit und des Komforts des Gastes für unbedingt erforderlich halten, kann es verlangen, dass ein behinderter Gast oder ein Gast mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die von dem behinderten Passagier oder dem Gast mit eingeschränkter Mobilität benötigte Hilfe zu leisten. Diese Anforderung basiert ausschließlich auf der Einschätzung der Gesellschaft und/oder des Beförderers, die den Bedarf des Gastes aus Gründen der Sicherheit beurteilen, und kann von Schiff zu Schiff und/oder von Reise zu Reise variieren. Gäste, die an einen Rollstuhl gebunden sind, werden gebeten, ihren eigenen zusammenklappbaren Rollstuhl in Standardgröße während des gesamten Urlaubspakets zur Verfügung zu stellen, und es kann auch verlangt werden, dass sie von einem mitreisenden Gast begleitet werden, der geeignet und in der Lage ist, ihnen zu helfen.
6.4 Wenn der Gast aufgrund einer besonderen Erkrankung, Behinderung oder eingeschränkten Mobilität persönliche Betreuung oder Aufsicht benötigt, muss diese persönliche Betreuung oder Aufsicht vom Gast organisiert werden und geht zu seinen Lasten. Das Schiff ist nicht in der Lage, Entlastungsdienste, persönliche Betreuung oder Beaufsichtigung oder irgendeine andere Form der Betreuung für körperliche oder psychiatrische oder andere Erkrankungen anzubieten.
6.5 Wenn das Unternehmen und/oder der Beförderer nach sorgfältiger Prüfung der spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen des Gastes zu dem Schluss kommt, dass der Gast nicht sicher und in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen befördert werden kann, kann das Unternehmen die Annahme einer Buchung oder die Einschiffung eines behinderten Gastes oder eines Gastes mit eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen ablehnen.
6.6 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu verweigern, der das Unternehmen nicht ausreichend über Behinderungen oder Hilfsbedürftigkeit informiert hat, damit das Unternehmen und/oder der Beförderer eine fundierte Einschätzung vornehmen kann, ob der Gast aus Sicherheitsgründen sicher oder auf eine betrieblich durchführbare Weise befördert werden kann. Wenn der Gast mit einer Entscheidung des Unternehmens gemäß den Klauseln 6.5 bis 6.6 dieser Buchungsbedingungen nicht einverstanden ist, muss der Gast dem Unternehmen eine schriftliche Beschwerde mit allen Belegen vorlegen.
6.7 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Gastes zu verweigern, der nach Ansicht des Unternehmens und/oder des Beförderers nicht reisefähig ist oder dessen Zustand aus Sicherheitsgründen eine Gefahr für ihn selbst oder andere auf der Reise darstellen könnte.
6.8 Wenn der Gast zwischen dem Datum der Buchung der Pauschalreise und dem Datum des Reisebeginns feststellt, dass er/sie besondere Betreuung oder Hilfe benötigt, wie oben beschrieben, wird der Gast gebeten, das Unternehmen unverzüglich zu informieren, damit das Unternehmen und der Beförderer in Kenntnis der Sachlage beurteilen können, ob der Gast auf sichere oder betrieblich durchführbare Weise befördert werden kann oder nicht.
6.9 Behinderte Gäste oder Gäste mit eingeschränkter Mobilität können in Häfen, in denen die Schiffe nicht längsseits anlegen, möglicherweise nicht an Land gehen. Eine Liste dieser Häfen ist auf schriftliche Anfrage erhältlich.
6.10 In einigen Häfen ist es notwendig, vor der Küste zu ankern, anstatt längsseits an den Kai zu gehen. In diesem Fall wird der Beförderer ein Beiboot einsetzen, um die Gäste an Land zu bringen. Ein Beiboot (Tender) ist ein kleines Schiff und eignet sich möglicherweise nicht für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsproblemen. Beim Einsatz von Beibooten hat die Sicherheit oberste Priorität. Es ist wichtig, dass die Gäste in der Lage sind, das Beiboot sicher zu benutzen. Die Gäste müssen unter Umständen zu einer Plattform oder einem Ponton hinuntersteigen und in das Beiboot einsteigen. Es kann Stufen nach oben und unten geben, und die Gäste müssen möglicherweise einen Spalt zwischen der Plattform und dem Beiboot überwinden (der etwa 1,5 Fuß betragen kann). Je nach Wetter, Gezeiten und Seegang kann es zu einer gewissen Bewegung kommen, die sich im Laufe des Tages ändern kann. Die Gäste müssen fit und mobil genug sein, um in das Beiboot ein- und auszusteigen. Gäste, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder eine Mobilitätshilfe wie z. B. einen Stock benutzen, müssen sorgfältig prüfen, ob sie in der Lage sind, das Beiboot sicher zu besteigen, bevor sie sich auf den Weg zur Plattform machen. Die Gäste müssen bei ihrer Entscheidung die Verwendung von Stufen, die Möglichkeit einer Lücke und eines Höhenunterschieds zwischen der Plattform und dem Beiboot sowie die mögliche plötzliche Bewegung des Beibootes berücksichtigen. Alle Gäste müssen selbständig mobil genug sein, um die Beiboote zu benutzen. Der Kapitän oder einer seiner Offiziere kann die Beförderung im Beiboot verweigern, wenn Zweifel an der Sicherheit eines Gastes bestehen.
Alle Gäste müssen beim Betreten und Verlassen des Beibootes besonders vorsichtig sein. Die Besatzungsmitglieder werden die Gäste beim Ein- und Aussteigen begleiten und beruhigen. Die gleichen Vorsichtsmaßnahmen gelten auch, wenn die Gäste das Beiboot im Hafen verlassen oder zur Rückkehr wieder besteigen.
7. FRAGEBOGEN ZUR GESUNDHEIT DES PASSAGIERS 7.1 Die Gesellschaft und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörden in jedem Hafen sind berechtigt, in ihrem eigenen Namen einen Fragebogen zur aktuellen Gesundheit der Passagiere zu erstellen. Der Gast ist verpflichtet, genaue Angaben zu etwaigen Krankheitssymptomen zu machen. Der Luftfrachtführer kann jedem Gast die Beförderung verweigern, bei dem er nach eigenem Ermessen davon ausgeht, dass er Symptome einer Krankheit aufweist, einschließlich viraler oder bakterieller Erkrankungen. Die Weigerung eines Gastes, den Fragebogen auszufüllen, kann zur Verweigerung der Beförderung führen.
7.2 Wenn Gäste während der Reise an einer viralen oder bakteriellen Krankheit erkranken, kann der Schiffsarzt sie auffordern, aus Sicherheitsgründen in ihrer Kabine zu bleiben.
8. NAHRUNGSMITTEL-ALLERGIEN 8.1 Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass einige Lebensmittel bei bestimmten Personen aufgrund einer Unverträglichkeit bestimmter Inhaltsstoffe eine allergische Reaktion hervorrufen können. Wenn der Gast eine bekannte Allergie oder Unverträglichkeit gegen ein Lebensmittel hat, muss er die Gesellschaft bei der Buchung darüber informieren (indem er ein spezielles Formular ausfüllt) und dies dem Maître d'hôtel so bald wie möglich nach dem Betreten des Schiffes mitteilen.
8.2 Es liegt in der Verantwortung des Gastes, Lebensmittel, auf die er allergisch reagiert, aktiv zu meiden. Das Unternehmen wird alle zumutbare Sorgfalt walten lassen, wenn es schriftlich über ein bestimmtes Lebensmittel oder eine Zutat informiert wird, auf das/die der Gast allergisch reagiert, und den Gast im Rahmen des Zumutbaren dabei unterstützen, solche Lebensmittel oder Zutaten zu meiden, wenn er/sie den Gast gemäß Klausel 8.1 darauf hinweist; in Ermangelung einer solchen Information können weder das Unternehmen noch der Beförderer für die Zubereitung spezieller Mahlzeiten für den Gast oder andere vom Gast verzehrte Mahlzeiten verantwortlich gemacht werden. Im Falle von Mehrfachallergien/Unverträglichkeiten können weder das Unternehmen noch der Beförderer das Risiko einer Kreuzkontamination bei der Zubereitung von Speisen vermeiden, auch wenn sie entsprechend informiert wurden.
9. MEDIZINISCHE HILFE 9.1 Den Gästen wird dringend empfohlen, eine umfassende Reisekrankenversicherung abzuschließen, die die Kosten für medizinische Behandlung und Rücktransport abdeckt.
9.2 In Übereinstimmung mit den Anforderungen des Flaggenstaates gibt es an Bord einen qualifizierten Arzt und ein medizinisches Zentrum, das nur für Erste Hilfe und kleinere Erkrankungen ausgestattet ist. Der Gast erkennt hiermit an und akzeptiert zum Zeitpunkt der Buchung, dass das medizinische Zentrum nicht wie ein Krankenhaus an Land ausgestattet ist und der Arzt kein Spezialist ist. Weder das Unternehmen, noch der Beförderer, noch der Arzt haften dem Gast gegenüber für die Unfähigkeit, eine daraus resultierende Krankheit zu behandeln.
9.3 Der Gast erkennt an, dass es trotz der Anwesenheit eines qualifizierten Arztes an Bord des Schiffes seine Pflicht und Verantwortung ist, bei Bedarf während der Reise ärztliche Hilfe auch an Land in Anspruch zu nehmen, und dass er für die Kosten der medizinischen Versorgung an Bord unmittelbar aufkommen muss.
9.4 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kann es sein, dass der Gast vom Beförderer und/oder dem Kapitän an Land gebracht werden muss, um medizinisch behandelt zu werden. Weder der Beförderer noch die Gesellschaft geben eine Zusicherung oder übernehmen eine Verantwortung für die Qualität der verfügbaren medizinischen Einrichtungen oder Behandlungen in einem Anlaufhafen oder an dem Ort, an dem der Gast angelandet wird. Die medizinischen Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer geben Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf den Standard der medizinischen Behandlung an Land.
9.5 Die professionelle Meinung des Arztes über die Tauglichkeit des Gastes, an Bord des Schiffes zu gehen oder die Reise fortzusetzen, ist endgültig und für den Gast bindend.
9.6 Es wird empfohlen, für Kinder bis zu 12 Monaten vor der Buchung ärztlichen Rat einzuholen. Zur Vermeidung von Zweifeln gelten die Bestimmungen von Klausel 6 und das Erfordernis der Reisefähigkeit für alle Gäste, einschließlich Kleinkinder.
10. MEDIZINISCHE AUSRÜSTUNG 10.1 Es ist wichtig, dass sich die Gäste mit dem Hersteller oder Lieferanten in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass alle medizinischen Geräte, die sie an Bord bringen wollen, dort sicher zu benutzen sind. Es liegt in der Verantwortung der Gäste, die Anlieferung aller medizinischen Geräte an den Docks vor der Abfahrt zu arrangieren und die Gesellschaft vor der Buchung zu benachrichtigen, wenn sie medizinische Geräte an Bord haben müssen, damit die Gesellschaft und der Beförderer sicherstellen können, dass die medizinischen Geräte sicher transportiert werden können.
10.2 Es liegt in der Verantwortung des Gastes, sich zu vergewissern, dass alle medizinischen Geräte in gutem Zustand sind, und dafür zu sorgen, dass genügend Geräte und Vorräte für die gesamte Reise vorhanden sind. Das Schiff führt keinen Ersatz mit sich, und der Zugang zu landseitiger Versorgung und Ausrüstung kann schwierig und teuer sein. Die Gäste müssen in der Lage sein, alle Geräte zu bedienen.
11. BUCHUNGSÄNDERUNGEN AUF WUNSCH DES GASTES 11.1 Der Gast ist berechtigt, sich selbst durch einen Dritten zu ersetzen, vorausgesetzt, dass:
(i) mindestens ein Gast derselbe bleibt wie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Buchung;
(ii) besagter Dritter alle Bedingungen für die Nutzung des Urlaubspakets erfüllt; und
(iii) der Gesellschaft spätestens 14 Arbeitstage vor Reiseantritt eine schriftliche Mitteilung zugeht.
Der Gast und der Dritte haften dem Unternehmen gegenüber gemeinsam für die Zahlung des Reisepreises und aller zusätzlichen Kosten, die durch den Wechsel des Gastes entstehen können.
11.2 Darüber hinaus ist der Gast auch nach Ausstellung der Bestätigungsrechnung berechtigt, die bestätigte Pauschalreise ("Ursprüngliche Pauschalreise") einmalig gegen ein andere Pauschalreise ("Neues Pauschalreise") zu den folgenden Bedingungen umzutauschen bzw. umzubuchen:
(i) Das Abreisedatum der neuen Buchung ist innerhalb 180 Tage vor oder 180 Tage nach dem der ursprünglichen Buchung;
(ii) der Antrag auf Umbuchung der ursprünglichen Pauschalreise durch die neue Buchung geht bei der Gesellschaft spätestens 120 Tage vor dem Abreisedatum der ursprünglichen Buchung ein (240 Tage für Residenzen/Suiten);
(iii) für die neue Buchung sind noch Plätze verfügbar;
(iv) die ursprüngliche Pauschalreise unterliegt keinen besonderen Beschränkungen, die diese Umbuchungsregeln außer Kraft setzen;
(v) die neue Buchung hat die gleiche Reisedauer oder eine längere Reisedauer als die ursprüngliche Pauschalreise;
(vi) die neue Buchung wird in der gleichen oder einer höheren Suitenkategorie als die ursprüngliche Pauschalreise gebucht.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist die Umbuchung der ursprünglichen Pauschalreise auf die neue Buchung ohne zusätzliche administrative Gebühren möglich. Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Umbuchung nicht genehmigt werden und das ursprüngliche Reisepaket wird gemäß den Stornierungsbedingungen, wie in Ziffer 13 beschrieben, storniert, sofern der Gast die bestehende Buchung nicht aufrechterhalten möchte.
Ist der Preis der neuen Buchung höher als der der ursprünglichen Pauschalreise, so geht die Preisdifferenz sowie die Versicherungsprämie ausschließlich zu Lasten des Gastes.
Ist der Preis der neuen Buchung niedriger als der der ursprünglichen Pauschalreise, wird dem Gast die Preisdifferenz in Form einer Gutschrift für zukünftige Reisen gewährt, die 2 Jahre ab dem Abreisedatum der ursprünglichen Pauschalreise gültig ist.
Die Gesellschaft wird sich in zumutbarer Weise bemühen, Änderungswünschen des Gastes in Bezug auf Flug, Beförderung oder sonstige Leistungen nachzukommen und diese an den neuen Buchungswunsch anzupassen. In keinem Fall haftet die Gesellschaft für Änderungswünsche, denen nicht entsprochen werden kann.
Namens- oder Datumsänderungen werden von Fluggesellschaften und anderen Beförderungs- oder Dienstleistungsanbietern nicht immer zugelassen. Die meisten Fluggesellschaften und andere Transport- oder Dienstleistungsanbieter behandeln solche Änderungen als Stornierung und stellen sie entsprechend in Rechnung. Alle zusätzlichen Kosten, einschließlich Stornierungsgebühren und/oder Preiserhöhungen, die von Fluggesellschaften oder anderen Drittanbietern erhoben werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Gastes und werden als Teil der oben genannten zusätzlichen Kosten berechnet.
Ungeachtet dessen können bis 14 Werktage vor Reiseantritt weitere Änderungen der Buchung beantragt werden, wie z.B. das Hinzufügen eines weiteren Gastes zur Buchung oder die Änderung des Namens und der Daten des Gastes. Für diese Änderungen werden dem Gast keine Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der oben genannten Änderung ergeben können, gehen ausschließlich zu Lasten des Gastes.
Anträge auf Buchungsänderungen, die nach Ablauf der oben genannten Fristen bei der Gesellschaft eingehen, werden als Stornierungen behandelt, für die die in Klausel 12 unten aufgeführten Stornierungsgebühren gelten.
Für den notwendig werdenden Druck neuer Tickets und Voucher, die durch die oben genannten Änderungen entstehen, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.
12. STORNIERUNG DURCH DEN GAST 12.1 Die Stornierung der Buchung sollte mündlich oder schriftlich (per Einschreiben, E-Mail oder Fax) vom Gast oder seinem Reisevermittler erfolgen und dem Journey Experience Center zugehen. Alle ausgestellten Tickets und die Bestätigungsrechnung werden nach der Rücktrittserklärung zurückgegeben.
12.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Klausel
12.3 erhebt die Gesellschaft Stornierungsgebühren gemäß der folgenden Tabelle:
EXPLORA JOURNEYS STORNOBEDINGUNGEN Ocean Terrace Suites, Ocean Grand Terrace Suites:
- Bis 10 Tage ab Buchungsdatum (wenn die Buchung mind. 365 Tage oder mehr vor Abfahrt getätigt wurde): keine Stornogebühr
- Ab dem Bestätigungsdatum bis 120 Tage vor Reiseantritt: 200 € p.P.
- Von 120 bis 31 Tage vor Reiseantritt: 25%
- Von 30 bis 7 Tage vor Reiseantritt: 85 %
- Von 6 bis 2 Tage vor Reiseantritt: 90%
- Ab 1 Tag vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen: 95%
Ocean Residence & Ocean Penthouses:
- Bis 10 Tage ab Buchungsdatum (wenn die Buchung mind. 365 Tage oder mehr vor Abfahrt getätigt wurde): keine Stornogebühr
- Ab dem Bestätigungsdatum bis 151 Tage vor Reiseantritt: 400 € p. P.
- Von 150 bis 61 Tage vor Reiseantritt: 25%
- ab 60 Tage vor Reiseantritt: 95% des Gesamtreisepreises,
EXPLORA JOURNEYS REDUZIERT ANZAHLUNG – STORNOBEDINGUNGEN Ocean Terrace Suites, Ocean Grand Terrace Suites:
- Bis 10 Tage ab Buchungsdatum (wenn die Buchung mind. 365 Tage oder mehr vor Abfahrt getätigt wurde): keine Stornogebühr
- Ab dem Bestätigungsdatum bis 120 Tage vor Reiseantritt: 200 € p.P.
- Von 120 bis 31 Tage vor Reiseantritt: 10%
- Von 30 bis 7 Tage vor Reiseantritt: 85 %
- Von 6 bis 2 Tage vor Reiseantritt: 90%
- Ab 1 Tag vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen: 95%
Ocean Residence & Ocean Penthouses:
- Bis 10 Tage ab Buchungsdatum (wenn die Buchung mind. 365 Tage oder mehr vor Abfahrt getätigt wurde): keine Stornogebühr
- Ab dem Bestätigungsdatum bis 151 Tage vor Reiseantritt: 400 € p. P.
- Von 150 bis 61 Tage vor Reiseantritt: 10%
- ab 60 Tage vor Reiseantritt: 95%
Karenzzeit:
Liegt das Bestätigungsdatum früher als 365 Tage vor Reiseantritt, kann der Gast während einer "Kulanzfrist" von 7 Tagen ab Bestätigungsdatum ohne Gebühren von der Buchung zurücktreten.
12.3 Falls eine Suite nach der Stornierung des zweiten Gastes zur Einzelnutzung verbleibt, muss der Gast, der die Suite zur Einzelnutzung nutzt, einen Einzelzimmerzuschlag von 100 % oder einen niedrigeren Einzelzimmerzuschlag zahlen, den das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt für eine einzelne Suite-Buchung erhebt. Die Stornierung eines zusätzlichen Gastes (Gäste neben dem ersten und zweiten Gast der Suite) wird gemäß Klausel 12.2 berechnet.
12.4 Es ist möglich, dass der Gast diese Stornogebühren bei seiner Reiseversicherung geltend machen kann, vorbehaltlich der anwendbaren Selbstbeteiligung. Es liegt in der Verantwortung des Gastes, einen solchen Anspruch gemäß den Bedingungen seiner Versicherungspolice geltend zu machen.
12.5 Der Gast ist nicht verpflichtet, die in Klausel 12.2 und 12.3 genannten Gebühren zu zahlen, wenn die Stornierung auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände am Bestimmungsort zurückzuführen ist und die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt oder die Beförderung der Gäste zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt.
12.6 Es erfolgt keine Rückerstattung, wenn ein Gast freiwillig oder unfreiwillig nicht zu seiner Reise erscheint, wenn ihm die Beförderung aus triftigem Grund verweigert wird, einschließlich der Nichtvorlage der erforderlichen Reisedokumente, des Reisepasses oder des Visums, oder wenn er seine Reise vor dem geplanten Ausschiffungsdatum abbricht.
13. BUCHUNGSÄNDERUNGEN DURCH DAS UNTERNEHMEN 13.1 Die Vorbereitungen für die Reise werden von der Gesellschaft viele Monate im Voraus getroffen. Daher behält sich das Unternehmen ausdrücklich das Recht vor, die Pauschalreise zu ändern, wenn solche Änderungen aus betrieblichen, kommerziellen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder ratsam sind.
13.2 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsbestimmung wird das Unternehmen den Gast – ggfls. mit Hilfe des Reisebüros - so bald wie möglich schriftlich über diese Änderung informieren.
Der Gast erhält die Wahlmöglichkeit, ob er:
a) das neue Vertragsangebot mit der Änderung annehmen; oder
b) die Buchung einer anderen Pauschalreise aus der Broschüre des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website mit gleichwertiger oder besserer Qualität, falls verfügbar vornehmen; oder
c) die Buchung einer anderen Pauschalreise aus dem Prospekt des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website mit geringerer Qualität, falls verfügbar vornehmen, mit Erstattung der Preisdifferenz; oder
d) die Stornierung seiner ursprünglichen Pauschalreise vornehmen möchte und die vollständige Rückerstattung aller gezahlten Beträge beansprucht.
13.3 In der Änderungsmitteilung mit dem neuen Vertragsangebot wird eine angemessene Antwortfrist von 10 Tagen angegeben, innerhalb derer der Gast dem Unternehmen seine Entscheidung mitteilen muss. In der Mitteilung wird ferner darauf hingewiesen, dass das neue Vertragsangebot als angenommen gilt, wenn der Gast nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist antwortet.
13.4 Wenn eine Pauschalreise abgeschlossen ist und es aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die Rückkehr des Gastes zum vertraglich vereinbarten Abreiseort sicherzustellen, trägt das Unternehmen die Kosten für eine notwendige Unterkunft, wenn möglich einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisenden. Sind in den EU-Richtlinien, die für das betreffende Beförderungsmittel bzw. für die Rückbeförderungspflicht der Gesellschaft gelten, längere Fristen vorgesehen (etwa bei Personen mit eingeschränkter Mobilität), so gelten diese Fristen.
14. STORNIERUNG DURCH DAS UNTERNEHMEN 14.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, jede Pauschalreise jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Gast zu stornieren, haftet jedoch nicht für zusätzliche Entschädigungen, wenn:
(i) die Stornierung auf außergewöhnliche, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gebuchten Pauschalreise führen und die sich der Kontrolle des Unternehmens entziehen und deren Folgen das Unternehmen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können;
(ii) soweit die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl von 50 % der entsprechenden Gästekapazität des gebuchten Schiffes nicht erreicht wird.
In beiden oben genannten Fällen bietet das Unternehmen dem Gast die Wahl zwischen:
a) eine vollständige Rückerstattung aller gezahlten Beträge zu erhalten; oder
b) Buchung einer anderen Pauschalreise aus der Broschüre des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website mit gleichwertiger oder besserer Qualität ohne zusätzliche Kosten, sofern verfügbar; oder
c) Buchung einer anderen Pauschalreise aus dem Prospekt des Unternehmens und/oder von der offiziellen Website mit geringerer Qualität, falls verfügbar, mit Rückerstattung der Preisdifferenz.
14.2 Die Entscheidung des Gastes soll dem Unternehmen direkt binnen 14 Tagen oder über dessen Reisebüro mitgeteilt werden.
15. DIE HAFTUNG DES UNTERNEHMENS 15.1 Vorbehaltlich der Klauseln 15.3 bis 15.8 übernimmt das Unternehmen die Verantwortung für Tod, Verletzung oder Krankheit, die durch fahrlässige Handlungen und/oder Unterlassungen des Unternehmens und aller Personen, die Dienstleistungen erbringen, die Teil der Pauschalreise sind, verursacht werden. Die Haftung des Unternehmens ist, soweit anwendbar, durch die in 15.4 bis einschließlich 15.14 genannten Konventionen begrenzt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Gast wird auch durch die im Folgenden genannten internationalen Übereinkommen (siehe Klauseln 15.4 bis 15.14) geregelt, die Haftungsbeschränkungen für den Beförderer vorsehen. Das Unternehmen haftet nicht für unsachgemäße oder nicht erbrachte Leistungen, die:
a) die gänzlich auf das Verschulden des Gastes zurückzuführen sind.
b) die auf eine unvorhersehbare oder unvermeidbare Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist und die nicht mit der Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung zusammenhängt;
c) unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens und/oder derjenigen liegen, die Dienstleistungen erbringen, die Teil der Pauschalreise sind.
15.2 Bei Ansprüchen, die nicht mit Personenschäden, Tod oder Krankheit verbunden sind oder die nicht unter die in Klausel 15.4 bis einschließlich 15.14 genannten Konventionen fallen, ist die Haftung des Unternehmens für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags auf maximal das Dreifache des Preises begrenzt, den der betroffene Gast für seine Pauschalreise bezahlt hat (jedoch ohne Versicherungsprämien und Änderungsgebühren).
15.3 Jede Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftung einschränken oder ausschließen. Sie werden ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen und gelten als vom Gast zum Zeitpunkt der Buchung ausdrücklich akzeptiert. Kopien dieser Bedingungen und Konditionen sind auf Anfrage bei der Gesellschaft erhältlich.
15.4 Die Beförderung der Gäste und ihres Gepäcks auf dem Luftweg unterliegt verschiedenen internationalen Übereinkommen ("Internationale Luftverkehrsabkommen"), einschließlich des Warschauer Abkommens von 1929 (in der Fassung des Haager Protokolls von 1955 oder des Montrealer Protokolls von 1999) oder des Montrealer Übereinkommens von 1999. In dem Maße, in dem die Gesellschaft als nicht ausführender Luftfrachtführer gegenüber den Gästen in Bezug auf die Beförderung auf dem Luftweg haftet, werden die Bestimmungen der internationalen Luftverkehrsabkommen (einschließlich aller späteren Änderungen und aller neuen Abkommen, die auf einen Vertrag für eine Kreuzfahrt zwischen der Gesellschaft und einem Gast anwendbar sein können) ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen und in die Beförderungsbedingungen aufgenommen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen legen Haftungsbeschränkungen des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Verspätung fest. Jegliche Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Gast, die sich aus einer Luftbeförderung ergibt, unterliegt den Haftungsbeschränkungen, die in den genannten Übereinkommen vorgesehen sind. Kopien dieser Konventionen sind auf Anfrage erhältlich.
15.5 Soweit die Gesellschaft gegenüber dem Gast für Ansprüche haftet, die sich aus einer Luft-, Land- oder Seebeförderung ergeben, hat die Gesellschaft Anspruch auf alle Rechte, Einreden, Immunitäten und Beschränkungen, die den jeweiligen Beförderern (einschließlich ihrer eigenen Bedingungen und Beförderungsvorschriften) und gemäß allen anwendbaren Vorschriften und/oder Übereinkommen, wie dem Athener Übereinkommen und dem Montrealer Übereinkommen, zustehen, und nichts in diesen Buchungsbedingungen oder den Beförderungsvorschriften kann als Verzicht darauf angesehen werden. Sollte eine Bedingung, ein Abschnitt oder eine Bestimmung ungültig sein oder als ungültig angesehen werden, so gelten die übrigen Bedingungen, Abschnitte und Bestimmungen als trennbar und bleiben in Kraft.
15.6 Die Haftung (falls zutreffend) des Unternehmens und des Beförderers für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung des Gastes oder durch Verlust oder Beschädigung von Gepäck entstehen, bestimmt sich nach den folgenden Bestimmungen:
15.7 In Bezug auf die Beförderung auf dem Seeweg gilt die EU-Verordnung 392/2009 über die Rechte von Gästen bei Unfällen auf See für die internationale Beförderung auf dem Seeweg, wenn der Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen in der EU liegt oder das Schiff eine EU-Flagge führt oder wenn der Beförderungsvertrag in der EU geschlossen wurde.
Eine Kopie der EU-Verordnung 392/2009 ist auf Anfrage erhältlich und kann im Internet unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/2724/annex-b-reg-ec-392-2009.pdf heruntergeladen werden. Eine Zusammenfassung der EU-Verordnung 392/2009 finden Sie unter http://ec.europa.eu/transport/themes/Guests/maritime/doc/rights-in-case-of-accident.pdf .
Wenn das Schiff als schwimmende Unterkunft genutzt wird, gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 und die darin festgelegten Höchstgrenzen, die hiermit ausdrücklich in diese Buchungsbedingungen aufgenommen werden, einschließlich aller Ansprüche für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck und/oder Tod und/oder Personenschäden.
15.8 Die Höhe des Schadensersatzes, für den das Unternehmen und der Beförderer in Bezug auf Tod und/oder Körperverletzung und/oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck haftbar gemacht werden können, ist begrenzt und überschreitet unter keinen Umständen die in der EU-Verordnung 392/2009 oder gegebenenfalls im Athener Übereinkommen von 1974 festgelegten Haftungsgrenzen.
15.9 Die Haftung des Unternehmens und des Beförderers für Tod, Körperverletzung oder Krankheit des Gastes übersteigt nicht den Betrag von 46.666 Sonderziehungsrechten ("SZR"), wie im Athener Übereinkommen von 1974 vorgesehen und definiert, oder gegebenenfalls den Höchstbetrag von 400.000 SZR gemäß der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 und, wenn eine Haftung für Krieg und Terrorismus gemäß der EU-Verordnung 392/2009 oder dem Athener Übereinkommen von 2002 besteht, 250.000 SZR.
Die Haftung des Unternehmens und des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks oder anderer Gegenstände des Gastes beträgt höchstens 833 SZR pro Gast gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 oder 2.250 SZR, wenn die EU-Verordnung 392/2009 oder das Athener Übereinkommen von 2002 Anwendung findet.
Der Gast nimmt zur Kenntnis, dass der Umrechnungskurs von SZR täglich schwankt und bei einer Bank oder im Internet erfragt werden kann. Der Wert eines SZR kann auf der Website http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_five.aspx berechnet werden.
15.10 Gemäß dem Athener Übereinkommen von 1974 und gegebenenfalls dem Athener Übereinkommen von 2002 oder der EU-Verordnung 392/2009 wird davon ausgegangen, dass der Luftfrachtführer dem Gast sein Gepäck ausgehändigt hat, es sei denn, der Gast hat innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Mitteilung gemacht:
(i) im Falle eines offensichtlichen Schadens vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Rückgabe
(ii) bei nicht offensichtlicher Beschädigung oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Ausschiffung oder Auslieferung oder dem Tag, an dem die Auslieferung hätte erfolgen müssen.
15.11 Handelt es sich bei der hierin vorgesehenen Beförderung nicht um eine "internationale Beförderung" im Sinne von Artikel 2 der EU-Verordnung 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, oder um eine inländische Beförderung auf dem Seeweg im Vereinigten Königreich, so gelten die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 für diesen Vertrag und gelten sinngemäß als in diesen Vertrag aufgenommen.
15.12 Die Gesellschaft haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Edelmetallgegenständen, Schmuck, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Geräten oder anderen Wertgegenständen, es sei denn, sie werden beim Beförderer zur sicheren Verwahrung hinterlegt und es wird bei der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich ein höherer Betrag vereinbart, und der Gast zahlt eine zusätzliche Gebühr für den angegebenen Wertschutz. Besteht eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von auf dem Schiff hinterlegten Wertgegenständen, so ist diese Haftung nach dem Athener Übereinkommen von 1974 auf 1.200 SZR bzw. bei Anwendung der EU-Verordnung 392/2009 oder des Athener Übereinkommens von 2002 auf 3.375 SZR begrenzt.
15.13 Das Unternehmen und der Luftfrachtführer können sich auf alle anwendbaren Gesetzen, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Gesetz und/oder die Gesetze des Flaggenstaates des Schiffes in Bezug auf/oder die globale Begrenzung von Schäden, die vom Luftfrachtführer erstattet werden können) berufen. Nichts in diesen Buchungsbedingungen soll eine solche gesetzliche oder anderweitige Beschränkung oder Befreiung der Haftung des Unternehmens und des Transportunternehmens einschränken oder entziehen. Die Mitarbeiter und/oder Beauftragten des Unternehmens und des Luftfrachtführers können sich im vollen Umfang auf aller derartigen Bestimmungen bezüglich der Haftungsbeschränkung berufen.
15.14 Unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden Ziffern 15.7 bis 15.13 haften das Unternehmen und der Luftfrachtführer nicht für Tod, Verletzungen, Krankheiten, Schäden, Verspätungen oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen von Personen oder Gütern, die sich aus Ursachen gleich welcher Art ergeben, die nicht nachweislich auf Fahrlässigkeit oder Verschulden des Unternehmens und des Luftfrachtführers zurückzuführen sind, wenn Ansprüche gegen das Unternehmen und den Luftfrachtführer in einer Rechtsordnung geltend gemacht werden, in der die in diesen Buchungsbedingungen enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen rechtlich nicht durchsetzbar sind.
15.15 Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Buchungsbedingungen haftet das Unternehmen unter keinen Umständen für Verluste oder erwartete Gewinneinbußen, Einnahmeverluste, Nutzungsausfälle, Vertragsverluste oder andere Chancen sowie für andere mittelbare oder indirekte Verluste oder Schäden ähnlicher Art.
15. 16. Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die sich aus Verlusten oder Schäden ergeben, die direkt oder indirekt durch Umstände verursacht werden, bei denen die Erfüllung und/oder unverzügliche Erfüllung des Vertrages durch Krieg oder Kriegsgefahr, Aufruhr, zivile Streiks, Arbeitskonflikte, sei es durch Mitarbeiter des Unternehmens oder andere, terroristische Aktivitäten oder die Gefahr terroristischer Aktivitäten, Ausfall der Energieversorgung verhindert wird, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Pandemien, Natur- oder Nuklearkatastrophen, Feuer oder ungünstige Wetterbedingungen oder ungünstiger Seegang, Selbstmord oder versuchter Selbstmord des Gastes oder das absichtliche Aussetzen des Gastes einer unnötigen Gefahr (außer bei einem Versuch, menschliches Leben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an einer ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivität und jeder andere Umstand jeglicher Art, der außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegt.
15.17 Wenn das Unternehmen eine gesetzliche Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum hat, die nicht mit dem Athener und/oder Montrealer Übereinkommen übereinstimmt, darf seine Haftung zu keinem Zeitpunkt 500,00 EUR übersteigen und das Unternehmen haftet zu keinem Zeitpunkt für Geld oder Wertgegenstände. Die Gäste dürfen kein Geld oder andere Wertgegenstände in ihr Gepäck packen.
15.18 Die Haftung der Gesellschaft übersteigt zu keinem Zeitpunkt die Haftung eines Luftfrachtführers gemäß seinen Beförderungsbedingungen und/oder anwendbaren oder übernommenen Konventionen. Jeder von der Gesellschaft zu zahlende Schadenersatz wird im Verhältnis zu einem etwaigen Mitverschulden des Gastes gekürzt.
16. RECHT AUF ROUTENÄNDERUNG Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und/oder dem des Kapitäns eines Schiffes (sofern es nicht unangemessen ausgeübt wird) zu entscheiden, ob von der angekündigten oder normalen Reiseroute abgewichen wird, eine Abfahrt zu verzögern oder vorzuziehen, geplante Häfen auszulassen oder zu ändern, eine im Wesentlichen gleichwertige Beförderung durch ein anderes Schiff zu arrangieren, andere Schiffe zu schleppen oder geschleppt zu werden oder anderen Schiffen zu helfen oder jede ähnliche Handlung vorzunehmen, die nach eigenem Ermessen und/oder dem des Kapitäns für die Sicherheit des Gastes, des Schiffes und der Besatzung ratsam oder notwendig ist. Unter solchen Umständen sind weder das Unternehmen noch der Beförderer dem Gast gegenüber haftbar oder verpflichtet.
17. VERANTWORTUNG DES GASTES 17.1 Der Gast ist verpflichtet, den Anweisungen und Anordnungen des Kapitäns und der Offiziere während seines Aufenthalts an Bord Folge zu leisten. Der Gast akzeptiert hiermit und erklärt sich damit einverstanden, dass der Kapitän und die Offiziere das Recht und die Befugnis haben, jede Person an Bord, jede Kabine, jedes Gepäck und jedes Eigentum aus Sicherheitsgründen oder aus anderen rechtmäßigen Gründen zu untersuchen.
17.2 Der Gast erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, eine solche Durchsuchung zuzulassen.
17.3 Die Gäste müssen vor der Reise alle erforderlichen medizinischen Impfungen erhalten haben und im Besitz aller Tickets, gültigen Reisepässe, Visa, Krankenversicherungskarten und sonstiger Dokumente sein, die für die geplanten Anlaufhäfen und die Ausschiffung erforderlich sind.
17.4 Der Beförderer und/oder der Kapitän haben das Recht, die Einschiffung eines Gastes zu verweigern oder dessen Ausschiffung anzuordnen, wenn sie dies aus Gründen der Sicherheit des Gastes, der anderen Gäste oder des Schiffes für notwendig erachten oder wenn das Verhalten des Gastes nach vernünftiger Einschätzung des Kapitäns geeignet ist, den Komfort und die Urlaubsfreude der anderen Gäste an Bord zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
17.5 Kein Gast darf irgendwelche Tiere mitbringen, mit Ausnahme von anerkannten Assistenzhunden.
17.6 Das Unternehmen und/oder der Beförderer übernehmen keinerlei Haftung gegenüber einem Gast, der gegen die Bestimmungen dieser Klausel verstößt oder sie nicht beachtet, und jeder Gast muss den Beförderer und das Unternehmen für alle Verluste oder Schäden entschädigen, die dem Beförderer oder dem Unternehmen oder einem seiner Lieferanten durch einen solchen Verstoß oder eine solche Nichtbeachtung entstehen.
17.7 Das Verhalten des Gastes darf die Sicherheit, die Ruhe und die vertragsgemäße Nutzung der Bordangebote für andere Gäste nicht beeinträchtigen oder verringern.
17.8 Es ist den Gästen strengstens untersagt, Schusswaffen, Munition, Sprengstoff oder entflammbare, giftige oder gefährliche Stoffe, Waren oder Gegenstände an Bord der Schiffe mitzuführen, die eine Gefahr für die Sicherheit der übrigen Gäste, der Besatzung und der Schiffe darstellen könnten.
17.9 Der Gast haftet für alle Schäden, die dem Unternehmen und/oder dem Beförderer und/oder einem Anbieter von Dienstleistungen, die Teil der Pauschalreise sind, durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Gastes entstehen. Insbesondere haftet der Gast für alle Schäden, die am Schiff oder seiner Einrichtung und Ausrüstung verursacht werden, für Verletzungen oder Verluste anderer Gäste und Dritter sowie für alle Strafen, Bußgelder und Kosten, die dem Verhalten des Gastes zuzuschreiben sind und für die die Gesellschaft, der Beförderer oder der Anbieter haftbar gemacht werden können.
17.10 Gästen ist es nicht gestattet, von anderen Gästen oder Reiseveranstaltern an Bord des Schiffes irgendeine Art von kommerziellen Dienstleistungen zu kaufen - einschließlich, aber nicht beschränkt auf Landausflüge -, die nicht offiziell von der Gesellschaft oder ihren vereinbarten unabhängigen Vertragspartnern angeboten werden. Ebenso ist es den Gästen untersagt selber Waren, Produkte oder Dienstleistungen aller Art an Bord des Schiffes wie auch im Hafen oder bei den Landausflügen anzubieten.
18. BESCHWERDEN 18.1 Jeder Gast, der während einer Reise eine Beschwerde hat, muss diese so schnell wie möglich dem Personal an Bord zur Kenntnis bringen. Ist das Bordpersonal nicht in der Lage, das Problem zu lösen, soll jede Beschwerde möglichst frühzeitig nach Beendigung der Reise bei der Gesellschaft eingereicht werden. Wird die Beschwerde nicht innerhalb kurzer Zeit gemeldet, kann sich dies nachteilig auf die Fähigkeit des Unternehmens auswirken, die Beschwerde zu bearbeiten.
18.2 Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder anderem Eigentum sind dem Beförderer vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder, falls dies nicht ersichtlich ist, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum der Ausschiffung schriftlich mitzuteilen.
18.3 Reklamationen gemäß der EU-Verordnung. 1177/2010 – wo anwendbar- in Bezug auf Zugänglichkeit, Annullierung oder Verspätung müssen innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Datum, an dem die Leistung erbracht wurde, an das Unternehmen gerichtet werden. Der Beförderer antwortet innerhalb von 1 Monat und teilt mit, ob die Beschwerde begründet ist, abgelehnt wurde oder noch geprüft wird. Eine endgültige Antwort wird innerhalb von zwei (2) Monaten erteilt. Der Gast muss weitere Informationen zur Verfügung stellen, die das Unternehmen benötigt, um die Beschwerde zu bearbeiten. Ist der Gast mit der Antwort nicht zufrieden, kann er sich an die zuständige Durchsetzungsstelle im Land der Einschiffung wenden.
19. VERBRAUCHERSCHUTZ Explora Journeys erfüllt den europäischen Insolvenzschutz gemäß Art 17, 18 EU Pauschalreiserichtlinie durch einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit : S2C Compagnia di Assicurazioni di Crediti e Cauzioni, mit Direktion in Rom, Via Valadier 44, 00193
20. DATENSCHUTZ 20.1 Das Unternehmen benötigt personenbezogene Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Name, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Ernährungsgewohnheiten, die Aufschluss über die religiösen Überzeugungen eines Gastes geben können, sowie Informationen über Gesundheit, medizinische Behinderungen und andere besondere Bedürfnisse, um die Buchung des Gastes effektiv bearbeiten zu können. Das Unternehmen kann diese Informationen an andere relevante Personen weitergeben, wie z. B. Reisebüros, Hotels, Fluggesellschaften oder andere Transportanbieter, Sicherheits- und/oder Kreditprüfungsunternehmen, Kredit- und Debitkartenunternehmen oder Regierungs- oder öffentliche Behörden, entweder aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften oder wenn dies von anderen derartigen Stellen verlangt wird.
20.2 Personenbezogene Daten einzelner Gäste werden sicher und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenschutzgesetzen erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Die Gäste erklären sich mit der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden, um dem Unternehmen die Durchführung der Reise zu ermöglichen. Dies kann die Weitergabe von Gästedaten an Regierungen, Einwanderungsbehörden, Hafenstaatkontrollen, Polizeibehörden, Flaggenstaaten und andere zuständige Behörden beinhalten, oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In Notfällen erklärt sich der Gast damit einverstanden, dass das Unternehmen und der Beförderer personenbezogene Daten an Landärzte, nächste Angehörige, die Versicherer und Berater des Unternehmens und des Beförderers sowie die Krankenversicherer des Gastes weitergeben. Personenbezogene Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Übrigen gelten die detaillierten Datenschutzbestimmungen der Gesellschaft, die der Gast auf Anfrage einsehen kann
21. ABWEICHUNG Änderungen des Reisevertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung durch das Unternehmen.
22. RAUCHERPOLITIK 22.1 Explora respektiert die Bedürfnisse und Wünsche aller Gäste, und wir haben das Thema der Raucher und Nichtraucher sorgfältig berücksichtigt. In Übereinstimmung mit den weltweiten Standards ist das Rauchen in den dafür vorgesehenen Bereichen des Schiffes, die mit einem speziellen Abluftsystem ausgestattet sind, frei erlaubt.
22.2 Grundsätzlich ist das Rauchen in allen Bereichen, in denen Speisen serviert werden, nicht gestattet (Buffets und Restaurants, medizinische Zentren, Kinderbetreuungsbereiche, Korridore oder Aufzugsfoyers, Bereiche, in denen sich die Gäste in Gruppen zu Sicherheitsübungen, Ausschiffung oder Reiseabfahrten versammeln, öffentliche Toiletten sowie Bars in der Nähe von Bereichen, in denen Speisen serviert werden).
22.3 Der Beförderer empfiehlt den Gästen dringend, das Rauchen in den Kabinen wegen der Brandgefahr zu vermeiden. Das Rauchen auf den Balkonen der Kabinen ist nicht gestattet. Explora behält sich das Recht vor, eine Gebühr zu erheben, wenn Gäste beim Rauchen in nicht dafür vorgesehenen Bereichen des Schiffes angetroffen werden. Wiederholtes Rauchen in Nichtraucherbereichen kann letztendlich zur Ausschiffung führen.
22.4 Das Rauchen ist in den dafür vorgesehenen Bereichen von mindestens einer Bar auf jedem Schiff und auf einer Seite (durch Beschilderung gekennzeichnet) der Hauptaußendeckbereiche des Pools erlaubt, wo Aschenbecher vorhanden sind.
22.5 Das Werfen von Zigarettenstummeln über die Bordwand ist ausdrücklich verboten.
23. HAFTUNG VON ANGESTELLTEN, DIENSTNEHMERN UND SUBUNTERNEHMERN 23.1 Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass kein Angestellter oder Beauftragter der Gesellschaft und/oder des Beförderers, einschließlich des Kapitäns und der Besatzung des betreffenden Schiffes, einschließlich unabhängiger Subunternehmer und ihrer Mitarbeiter sowie der Versicherer dieser Parteien unter keinen Umständen über diese Buchungsbedingungen hinaus haftbar gemacht werden kann, und diese Parteien können sich in gleichem Maße wie die Gesellschaft und/oder der Beförderer auf diese Buchungsbedingungen und die Beförderungsbedingungen berufen.
23.2. Landausflüge werden von unabhängigen Vertragspartnern durchgeführt, auch wenn sie von Reisebüros oder an Bord des Reiseschiffes verkauft werden. Die Gesellschaft ist in keiner Weise für die von diesen unabhängigen Vertragspartnern erbrachten Leistungen verantwortlich. Das Unternehmen agiert lediglich als Vermittler für den Anbieter des Destination Experiences. Das Unternehmen hat keine direkte Kontrolle über die Anbieter von Destination Experiences und deren Dienstleistungen und kann daher in keinem Fall für Verluste, Schäden und Verletzungen haftbar gemacht werden, die der Gast aufgrund von Fahrlässigkeit oder anderen Umständen der Anbieter von Destination Experiences erleidet. Das Unternehmen wendet bei der Auswahl eines seriösen Anbieters von Reiseerlebnissen angemessene Sachkenntnis und Sorgfalt an. Bei der Beurteilung der Leistung und/oder Haftung von Anbietern von Destination Experiences gelten die örtlichen Gesetze und Vorschriften. Landausflüge unterliegen darüber hinaus den Geschäftsbedingungen des Anbieters von „Destination Experiences“, einschließlich der Haftungsbeschränkung und der Höhe des Schadensersatzes. Die Haftung des Unternehmens übersteigt niemals die Haftung des Anbieters des Destination Experiences.
24. RECHT UND GERICHTSBARKEIT Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte es zu Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Vertrages kommen, werden die entsprechenden deutschen Gerichte angerufen.
25. FEHLER, AUSLASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN Es wurden alle Anstrengungen unternommen, um die Richtigkeit des Inhalts der Unternehmensbroschüre und/oder der offiziellen Website zu gewährleisten, aber bestimmte Änderungen und Überarbeitungen können nach dem Druck der Unternehmensbroschüre und/oder der Veröffentlichung der offiziellen Website erfolgen.
Da die für die einzelne Reise oder die Pauschalreise geltenden Buchungsbedingungen diejenigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Buchung sind, wird empfohlen, sich im Reisebüro oder auf der offiziellen Website des Unternehmens über die aktuellsten Buchungsbedingungen zum Zeitpunkt Ihrer Buchung zu informieren und diese ggfls auszudrucken.
Stand: Juni 2023