AGB der Reederei Windstar Cruises

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Die Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Reisenden und der UC Unlimited Cruises GmbH & Co. KG. Sämtliche Buchungen werden ausdrücklich nur auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen entgegengenommen. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a - m BGB und den §§ 4 - 11 BGB InfoV.

1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1.Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie UC Unlimited Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Für uns wird der Reisevertrag erst dann verbindlich, wenn wir Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigen.
Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie die schriftliche Bestätigung. Diese Bestätigung enthält die wesentlichen Bestandteile der gebuchten Reiseleistungen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklären.
1.2. Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden nach der Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog und die Preise für die betroffene Saison erschienen sind.

2. Bezahlung
2.1. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Übermittlung des Sicherungsscheins werden 20% des Reisepreises als Anzahlung sofort fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus Anzahlung plus Versicherungsprämie. Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Rechnungsnummer zu erfolgen. Ihre auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert. Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis befugt.
2.2.Die Beträge für An-, Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung.
2.3.Bei Buchungen die ab dem 30. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) getätigt werden ist der volle Reisepreis sofort bei Buchung fällig.
2.4.Zur Absicherung der Kundengelder hat UC Unlimited Cruises das Insolvenzrisiko bei der R+V Versicherung abgesichert.
2.5.Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und Nachfristsetzung aufgelöst. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der unter Ziff. 5 genannten Stornopauschalen verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
2.6.Kosten für Nebenleistungen, wie die Besorgung von Visa etc. sowie telegraphische oder telefonische Reservierungen oder Anfragen sind nicht im Reisepreis enthalten. Falls Kosten dieser Art entstehen, zahlen Sie diese bitte extra an das Reisebüro.
2.7.Die Kosten für eine über Unlimited Cruises abgeschlossene Versicherung werden zusammen mit der Anzahlung fällig. Kosten für eine Stornierung werden sofort fällig.

3. Leistungen, Preise
3.1.Alle Preise gelten pro Person. Ihr Reisepreis beinhaltet alle Übernachtungen und Mahlzeiten an Bord des gebuchten Schiffes mit Ausnahme der Mahlzeiten in kostenpflichtigen Spezialitätenrestaurants angebotenen Speisen und Getränke, alle Unterhaltungsveranstaltungen an Bord und - wo anwendbar (s. Katalogausschreibung) - Transfers zwischen Flughafen, Hotel und Schiff. Nicht eingeschlossen sind Ausgaben für den persönlichen Bedarf, Fakultativ-Programme, Aktivitäten, alkoholische oder Erfrischungsgetränke, Wäscherei und chemische Reinigung, Landausflüge, medizinische Behandlung sowie Inanspruchnahme von Wellnessanwendungen und Friseur. Die genannten Hafentaxen und Steuern sind im Reisepreis enthalten.
3.2.Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen (z.B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung. Vor Vertragsabschluss können wir jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Reiseleistungen, z.B. Fahrtrouten auch nach Vertragsschluss zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von UC Unlimited Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2.UC Unlimited Cruises behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.2.1.Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann UC Unlimited Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann UC Unlimited Cruises vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
2. In anderen Fällen werden die Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel gefordert, die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels zu teilen. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann UC Unlimited Cruises vom Reisenden verlangen.
4.2.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber UC Unlimited Cruises erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.2.3.Bei der Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für UC Unlimited Cruises verteuert hat.
4.2.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für UC Unlimited Cruises nicht vorhersehbar waren.
4.2.5.Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat UC Unlimited Cruises den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn UC Unlimited Cruises in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.3.Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung gegenüber UC Unlimited Cruises geltend zu machen.
4.4. Nachträgliche Änderungen der Katalogangebote (hinsichtlich der Berichtigung von Irrtümern oder Rechenfehlern) bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung durch UC Unlimited Cruises vorbehalten. Erfolgen sie erst mit der Bestätigung, wird auf Punkt 1.1. dieser Reisebedingungen verwiesen.
4.5.Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän. Abfahrtszeiten werden nur unter Vorbehalt angegeben.
4.6.Einstufung in eine höhere Kategorie. Der Veranstalter und die Reedereien behalten sich das Recht vor, Gästen nach eigenem Ermessen und ohne Preisaufschlag eine höhere Kabinenkategorie zuzuweisen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1.Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei UC Unlimited Cruises eingeht. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verlangen wir gemäß § 651 i BGB Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen. Rücktrittspauschalen sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Anreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierung:
5.1.2 Unlimited Cruises
- bis 150 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
- 149 - 121 Tage vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
- 120 - 90 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
- 89 - 50 Tage vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
- ab 49 Tage vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises
5.2. Es steht dem Reisenden frei, gegenüber UC Unlimited Cruises den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von UC Unlimited Cruises geforderte Pauschale. Rücktrittsgebühren, sind bei Mitteilung an den Reiseveranstalter jeweils gerechnet auf den Reisepreis fällig.
5.3. Umbuchungen
Auf ihren Wunsch nehmen wir nach Vertragsabschluss bis zum 150. Tag vor Abreise eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) vor. Wir sind nicht verpflichtet, Umbuchungswünsche zu akzeptieren bzw. umzusetzen. Sollten wir Ihren Umbuchungswunsch akzeptieren (Umbuchung), sind wir berechtigt, pro Reiseteilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von € 50,- zu erheben. Fällt das Bearbeitungsentgelt höher aus, werden wir vor der Umbuchung Ihre Einwilligung einholen. Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Kundennamens, des Schiffes oder der Beförderung (Art, Termin und Reiseantrittsort) zum Hafen, sofern diese bei Unlimited Cruises gebucht wurden. Änderungen nach der oben erwähnten Frist können, sofern sie überhaupt durchführbar sind, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Ergeben sich infolge einer Umbuchung höhere Reisepreise, so ist die entsprechende Preisdifferenz von Ihnen unverzüglich nachzuzahlen.
5.4 Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine dritte Person in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an UC Unlimited Cruises. UC Unlimited Cruises kann dem Wechsel der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt bzw. gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist UC Unlimited Cruises berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstandenen Mehrkosten zu verlangen. Für den Reisepreis und für die durch Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der ursprünglich angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1.Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen, ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reisende in starkem Maß vertragswidrig verhält, so dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
6.2.Rücktritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Wenn in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung auf eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter bei deren Nichterreichen bis 4 Wochen vor Reiseantritt die Reise absagen. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich zu einem früheren Zeitpunkt, sofern ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Absage wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.
6.3.Der Reiseveranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten: wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im Falle des Rücktritts nach Ziffer 6.2. durch den Reiseveranstalter ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände
7.1.Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651 j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Wenn die Beförderung zum und vom Erfüllungsort vereinbart ist sind die Mehrkosten für die Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
7.2. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Reisende im Internet unter www.auswaertges-amt.de oder unter der Telefonnummer 03018-17-2000.

8. Reiseschutz
Damit Sie in Ihrem Urlaub gut geschützt sind, bieten wir ihnen verschiedene Versicherungspakete an.
Die Versicherungen sollten sofort bei Buchung der Reise, müssen spätestens jedoch 30 Tage vor planmäßigem Reisantritt, abgeschlossen werden. Bei Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn ist der Versicherungsabschluss nur am Buchungstag, spätestens innerhalb der nächsten 3 Werktage möglich.
 
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Eine Haftung für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten, welche nicht Vertragsgegenstand sind, kann der Reiseveranstalter nicht übernehmen, da er auf deren Entstehung keinen Einfluss nehmen kann und deren Überprüfung auf die Richtigkeit nicht erfolgt.
9.2.Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt, sofern die Nichterbringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung nicht auf einem Umstand beruht, der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und nicht von ihm wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist.
9.3.Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.4.Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Reisevertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teile des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5.Ist eine Bordreisebegleitung nicht erreichbar, müssen Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung, der Bordreiseleitung oder UC Unlimited Cruises mitgeteilt werden. Kommt ein Reisender durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
9.6.Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den UC Unlimited Cruises nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatzanspruch auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
9.7.Unsere vertragliche Haftung auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.8.Sofern UC Unlimited Cruises vertraglicher Beförderer ist, haften wir neben dem vertraglichen Reeder nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Die Beteiligung an Sport- oder anderen Freizeitaktivitäten müssen Sie selbst verantworten.
9.9.Für alle Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung bei Nicht-Körperschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise. UC Unlimited Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Theaterbesuche, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von UC Unlimited Cruises sind.
9.10.Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführer zu, so regelt sich die Haftung gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und nach Inkrafttreten des Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
9.11.Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen bittet der Reiseveranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch bei Gepäckverlust binnen sieben Tage bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Entdeckung des Schadens, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unserer Reiseleitung oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1.Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise gem. §§ 651 c bis 651 f BGB sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Ihrem Reiseveranstalter UC Unlimited Cruises GmbH & Co. KG, Rheinstr. 1 - 5, 63225 Langen, geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. Die Anspruchsanmeldung sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
10.2. Ansprüche gem. §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von UC Unlimited Cruises oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von UC Unlimited Cruises oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
10.4. Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
10.5.Schweben zwischen dem Reisenden und UC Unlimited Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder UC Unli-mited Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
 
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in denen die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Durch die Ausschreibung in den Katalogen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro weitergehend unterrichten.
Der Reisende sollte sich über Informations- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat über Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
 
12. Versicherungen
Zur eigenen Sicherheit wird empfohlen, den Abschluss einer Reiserücktritt-, Reiseabbruch, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekrankenversicherung vorzunehmen.
 
13. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich „Datenschutz“ unter der unten genannten Anschrift des Veranstalters. Soweit wir uns zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau) bedienen, wird der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln“ abgesichert.
 
14. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Soweit durch diese Rechtswahl von nicht abdingbaren, den Reisenden begünstigenden oder schützenden, Bestimmungen nach Art. 29 EGBGB bzw. aufgrund internationaler Abkommen abgewichen wird, gebührt diesen Bestimmungen insoweit der Vorrang vor dieser Rechtswahl.
 
Veranstalter :
UC Unlimited Cruises GmbH & Co. KG.
Rheinstr. 1-5, 63225 Langen.
 
Stand: 09 / 2021
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