AGB der Reederei Hapag-Lloyd Cruises

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Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Hapag-Lloyd
Cruises, einer Unternehmung der TUI Cruises GmbH, nachstehend „Hapag-Lloyd“ genannt, zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie der Art. 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

1. Abschluss des Reisevertrages und Verpflichtung für Mitreisende
1) Für alle Buchungswege (z. B. im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, online) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Hapag-Lloyd für die jeweilige Reise, soweit
diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Die Anmeldung hat die vollständigen Daten des zur Reise genutzten Passdokuments (Manifestdaten) aller Reisenden zu enthalten. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen
Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden einzustehen.
c) Weicht die Reisebestätigung von Hapag-Lloyd von dem Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot von Hapag- Lloyd vor, an das sich Hapag-Lloyd zehn Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält und das der Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.
d) Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Hapag-Lloyd nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Hapag-Lloyd hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
e) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle
zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 – 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
2) Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Hapag-Lloyd den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch Hapag-Lloyd zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird Hapag-Lloyd dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (der es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
3) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende
Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext von Hapag-Lloyd gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig fest buchen“ (oder vergleichbar formuliert) bietet der Kunde Hapag-Lloyd den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung von Hapag-Lloyd beim Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde die Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
4) Hapag-Lloyd weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 und § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten [SMS] sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 9). Ein
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Flugbeförderung
Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen ausführenden
Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 15.2 c). Die Luftbeförderung unterliegt den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft, dem Montrealer Übereinkommen bzw. Warschauer Abkommen, den Verordnungen (EU) Nr. 261/2004, 2027/97 sowie 889/02 und dem Luftverkehrsgesetz. 
Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Stehen bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften noch nicht fest, so wird Hapag-Lloyd dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald Hapag-Lloyd diese kennt, spätestens jedoch mit Versand der Reiseinformationen ca. drei Monate vor Reisebeginn.
Wechselt eine dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Hapag-Lloyd den Reisenden über den Wechsel
informieren. 

3. Bezahlung
1) Die Bezahlung des Reisepreises hat direkt an Hapag-Lloyd zu erfolgen. Sofern nicht mit Hapag-Lloyd anders ausdrücklich vereinbart, haben
Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung.
2) Bei Vertragsabschluss, d.h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, ist folgende Anzahlung in Bezug auf den Gesamtreisepreis zu leisten:


                                                                                                                 Platin                                                         Silber
Bei Buchung bis zum 365. Tag vor Reisebeginn                                     20 %                                                            40 %
Bei Buchung bis zum 365. Tag vor Reisebeginn                                                                                                                                                               
Bei Buchung zwischen dem 364. und                                                     25 %                                                            45 %
dem 181. Tag vor Reisebeginn
Bei Buchung ab dem 180. Tag vor                                                          30 %                                                            50 %
Reisebeginn

Bei Buchung ab 30 Tagen vor Reisebeginn                                            Gesamtzahlung sofort fällig

Vor Leistung der Anzahlung erhält der Reisende einen Sicherungsschein (siehe Ziffer 16). Die Reiseunterlagen versendet Hapag-Lloyd nach Erhalt der Restzahlung (frühestens 30 Tage vor Reisebeginn) und Vorliegen der vollständigen Passdaten der von dem Reisenden angemeldeten
Reiseteilnehmer (Manifestdaten).
3) Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, kann Hapag-Lloyd nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt gemäß Ziffer 9 dieser Reisebedingungen verlangen.
Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als
die Pauschale.

4. Reisevorschriften, Reisepapiere
1) Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise
berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von Hapag-Lloyd oder ihren Beauftragten zu befolgen. Hapag-Lloyd wird Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Länder erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der Reisende hat sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse, Online-Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der
USA) selbst zu beschaffen und diese auf Verlangen vorzuweisen. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und Anweisungen erwachsen, gehen zulasten des Reisenden.
2) Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, so kann Hapag-Lloyd den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 9 dieser Reisebedingungen belasten. Dem
Reisenden steht in diesem Fall das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
3) Der Reisende haftet gegenüber Hapag-Lloyd für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die Hapag-Lloyd in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
4) Der Reisende hat Hapag-Lloyd zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Hapag-Lloyd mitgeteilten
Frist erhalten hat.

5. Gepäck
1) Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere
gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen.
Ziffer (4.2) dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden.
2) Der Reisende muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum etikettieren; anderenfalls ist
Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder Ausladen mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Handelns nicht verantwortlich. Fundsachen werden frühestens nach zwei Wochen und spätestens bei Eintreffen des Schiffes am Sitz des Veranstalters in Hamburg abgegeben. Die Fundsachen werden mindestens sechs Monate nach dem Auffinden aufbewahrt und dann versteigert.

6. Leistungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung und Unterbringung des Reisenden und des
Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein. Nicht im Reisepreis enthalten sind Landaktivitäten und Getränke – sofern in der Reiseausschreibung
nicht anders vermerkt – sowie besondere Dienstleistungen (z. B. Wäscherei, Friseur, Massage). Im Übrigen ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen von Hapag-Lloyd aus den Leistungsbeschreibungen, die in dem für die Reise gültigen Prospekt (einschließlich dem Bord-ABC) und der Reisebestätigung enthalten sind. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hapag-Lloyd.
Eine Mobilitätseinschränkung, die Hapag-Lloyd zu Leistungen im Sinne der Verordnung für Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
(EU-VO 1177/2010) verpflichtet, muss bei der Reiseanmeldung angezeigt werden.

7. Ärztliche Betreuung
a) Ein modernes Hospital befindet sich auf jedem Schiff. Die Leistungen des Hospitals sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Der Patient schließt einen separaten Behandlungsvertrag mit Hapag-Lloyd ab.
b) Bei der Behandlung auf dem Schiff entspricht die Behandlung einem Arztbesuch im Ausland (Flaggenstaat Malta). Deutsche Gebührenrichtlinien
und deutsche Krankenversicherungen finden an Bord keine Anwendung. Wir empfehlen daher den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung.
Die Bezahlung erfolgt per Bordkarte, eine Abrechnung per Versichertenkarte ist nicht möglich. Eine Haftung für die Erstattungsfähigkeit der Behandlungen in voller Höhe der jeweiligen persönlichen Krankenversicherung des Patienten kann Hapag-Lloyd nicht übernehmen.
c) Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Etwa ist die Ausstattung des Bordhospitals nicht speziell auf die Versorgung von Babys und Kleinkindern ausgelegt. Zudem ist die Bordapotheke mit einem Sortiment für allgemeine Erkrankungen sowie für Erst-/Notfallbehandlungen ausgestattet. Im medizinischen Notfall wird der Patient ausgeschifft und in ein nahe gelegenes Krankenhaus an Land gebracht. Die damit verbundenen Kosten trägt der Patient. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, sollten ihre Krankenunterlagen mit sich führen.

8. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt
1) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von
Hapag-Lloyd nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen.
2) Hapag-Lloyd ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Mehrkosten, die aufgrund einer von Hapag-Lloyd nicht zu vertretenden individuellen behördlich angeordneten Quarantäne oder Isolation eines
einzelnen Reisenden entstehen (z. B. zusätzliche Hotelübernachtungen), sind vom betroffenen Reisenden selbst zu tragen. Dies gilt nicht für Mehrkosten, die im Zusammenhang mit einer Quarantäne oder Isolationsmaßnahme des gesamten Schiffes entstehen.
3) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder einer Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Hapag-Lloyd gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
– entweder die Änderung anzunehmen oder
– unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder
– die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn Hapag-Lloyd eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von Hapag-Lloyd zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber Hapag-Lloyd reagiert, dann
kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber Hapag-Lloyd nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
4) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittskosten
1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Dem Reisenden wird empfohlen, die Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger abzugeben. Die Erklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei Hapag-Lloyd bzw. dem buchenden Reisebüro eingeht.
2) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Hapag-Lloyd den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Hapag-Lloyd eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Hapag-Lloyd zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
3) Hapag-Lloyd hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und
des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des
Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel in Prozent vom Reisepreis berechnet:

Tage vor Reisebeginn        Platin Kreuzfahrtdauer                 Platin Kreuzfahrtdauer                             Silber                   An- und Abreise-
                                           bis zu 22 Tage:                             mehr als 22 Tage:                                                                Paket und 
                                           Kategorien:                                   Kategorien:                                                                          Vor- und Nach-
                                           EUROPA:                                     Europa:                                                                                 programm
                                           1 – 8                                             9
                                           EUROPA 2:                                  Europa 2:
                                           1 – 9                                             10 und 11
                                           Expeditionsklasse:                        Expeditionsklasse: 
                                           1 – 9                                              10

bis zum 365. Tag                1)                                                   1)                                                              1)                         1)
vom 364. bis                       1)                                                   1)                                                              25%                     15%
210. Tag       
vom 209. bis                       1)                                                   20%                                                          25%                      25%
180. Tag
vom 179. bis                       20%                                               30%                                                          30%                      30%
150. Tag
vom 149. bis                       25%                                               35%                                                          35%                      40%
90. Tag
vom 89. bis                         50%                                               50%                                                           50%                     75%
45. Tag
vom 44. bis                         60%                                               60%                                                           60%                     75%                
30. Tag
vom 29. bis                         75%                                               75%                                                           75%                     85%
10. Tag
vom 9. bis                           85%                                               85%                                                           85%                     85%        
1. Tag
Nichtantritt                          95%                                               95%                                                           95%                      95%
oder Stornierung
der
Reise am
Abfahrtstag

1) = einmalige Gebühr in Höhe von €/CHF 300 pro Person

Soweit Hapag-Lloyd durch die Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen anderer Leistungsträger oder Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.
Bei Teilstornierung eines vollzahlenden Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Zweibettbelegung mit der Folge, dass der verbleibende
Reiseteilnehmer die gebuchte Kabine als Einzelkabine nutzt, stehen Hapag-Lloyd die Stornokosten lt. Tabelle, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung von 80 % des anteiligen Reisepreises zu.
4) Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist
als die Pauschale.
5) Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- sowie Reiseabbruchversicherung empfohlen.
6) Rücktritt des Reisenden bei Golf & Cruise-Reisen
Für die Buchung von Golf & Cruise-Reisen (Reise plus Golf-Basispakete und eventuell Zusatzplätze) gilt Folgendes:
Für die Stornierung des Basispaketes oder von Zusatzplätzen vor Reisebeginn gilt Ziffer 9.1 – 5.
Für die Stornierung des Basispaketes oder von Zusatzplätzen nach Reisebeginn und bei Nichterscheinen wird eine pauschalierte Entschädigung
von 95 % des Preises für das Basispaket bzw. den Zusatzplatz fällig. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Diese Regelung gilt auch bei krankheitsbedingten
Stornierungen. Bei Abbruch aufgrund der Wetterlage gibt es keine Erstattung. Die separate Stornierung einzelner Plätze des Basispaketes ist nicht möglich.
7) Rücktritt des Reisenden bei Travel Concierge-Arrangements
Für die Stornierung von Travel Concierge- Arrangements gelten gesonderte, in den jeweiligen Angeboten mitgeteilte Stornierungsregeln.

10. Umbuchung, Vertragsübertragung
1) Umbuchung
a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen bzw. Umbuchung hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugsortes oder Reiseziels, der Unterbringung, der Kabine, des gebuchten Tarifs oder der Beförderungsart besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung
erforderlich ist, weil Hapag-Lloyd keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt Hapag-Lloyd ein Umbuchungsentgelt von €/CHF 300 pro Person.
b) Flexibilität Seereise:
Eine Umbuchung der Seereise auf einen neuen Reisetermin oder ein anderes Schiff ist einmalig zu folgenden Bedingungen möglich, sofern der Reisepreis der Seereise mindestens gleich bleibt:

Platin                                                                  Platin                                                                                          Silber
Kreuzfahrtdauer bis                                            Kreuzfahrtdauer mehr
zu 22 Tage:                                                         als 22 Tage:
Kategorien:                                                         Kategorien: 
EUROPA: 1 – 8                                                  Europa: 9
EUROPA 2: 1 – 9                                               Europa 2: 10 und 11
Expeditionsklasse:                                             Expeditionsklasse: 10
1 – 9

bis 90 Tage vor Abfahrt                                      bis 180 Tage vor                                                                              keine Umbuchungs-
innerhalb des  Platin-Tarifs                                 Abfahrt innerhalb des                                                                      flexibilität gegeben
                                                                           Platin-Tarifs

Tritt der Reisende von der geänderten Reise zurück, sind Stornokosten gemäß Ziffer 9 mindestens in der Höhe zu zahlen, die für die ursprüngliche
Buchung zum Änderungszeitpunkt zu zahlen gewesen wäre. Frühbucher-Ermäßigungen oder andere Rabatte aus der ursprünglichen Buchung können nicht übernommen werden.
Die geänderte Reise kann nicht mit speziellen Rabatten gebucht werden. In Bezug auf die bei Hapag-Lloyd gebuchten An- und Abreisepakete sowie Vor- und Nachprogramme gelten die Rücktrittsgebühren der Leistungsträger. Sie können bis zur Höhe des jeweiligen Reisepreises betragen. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. In allen anderen Fällen setzt eine Umbuchung ab dem 364. Tag vor Reisebeginn den Rücktritt des Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 9 voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
2) Vertragsübertragung
a) Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen Ersatzreisenden zu benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages mit Hapag-Lloyd ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Hapag-Lloyd kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, erhebt Hapag-Lloyd mindestens ein Bearbeitungsentgelt von €/CHF 100 pro Person.
b) Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Flugtickets (im Gegensatz zu Änderungen des Reiseteilnehmers) können anfallende
Gebühren an den Reisenden weiterbelastet werden.
c) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von Hapag-Lloyd durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Hapag-Lloyd sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung Hapag-Lloyd bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.
Hapag-Lloyd wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

12. Rücktritt und Kündigung durch Hapag-Lloyd
Hapag-Lloyd kann
a) vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten:
bei Zugang der Absage bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Reiseausschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, wird Hapag-Lloyd unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den Reisepreis geleistete Zahlung unverzüglich zurück. Erfolgt aus diesem Grund eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr von €/CHF 300 gemäß Ziffer 10.
b) oder aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB vor oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen:
ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns, ggf. nach Rücksprache mit dem Bordarzt oder seiner Beauftragten,
– wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist
– auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist
– unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sich nicht nur vorübergehend in einem geistigen oder körperlichen Zustand befindet, der eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, der Besatzungsmitglieder oder Mitarbeiter von Hapag-Lloyd darstellt
– unter falschen Angaben gebucht hat
– die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
– sich in solchem Maße vertragswidrig verhält oder Anweisungen des Kapitäns oder seiner Beauftragten missachtet, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist
Über die Erforderlichkeit der Kündigung entscheidet der Kapitän oder sein Beauftragter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
c) bei einer Schwangerschaft ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist, wenn sich die Reisende zum Zeitpunkt des Reisebeginns in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befindet bzw. die 24. Schwangerschaftswoche während der Reise erreicht. Aus Sicherheitsgründen
und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von Hapag-Lloyd ist die Beförderung in diesem Fall ausgeschlossen. Konnte die Reisende dies zum Zeitpunkt der Buchung nicht wissen, wird Hapag-Lloyd den bereits geleisteten Reisepreis zurückerstatten, wenn die Mitteilung an Hapag-Lloyd unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgt. Wird die Mitteilung schuldhaft verzögert, behält Hapag-Lloyd einen Anspruch gemäß Ziffer 9. Werdende Mütter, die zur Zeit der Einschiffung weniger als 24 Wochen schwanger sind, müssen eine fachärztliche (gynäkologische) Reisefähigkeitsbescheinigung, in der das Fahrtgebiet bestätigt wird, vorlegen. Wird aus einem unter b) genannten Grund gekündigt bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann der Reisende von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Hapag-Lloyd behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwaiger ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die Hapag-Lloyd aus
anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt der Reisende.

13. Beistandspflicht
Befindet sich der Reisende gemäß § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, verpflichtet sich Hapag-Lloyd zum Beistand, insbesondere durch:
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikation
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Abs. 3 sowie § 651q Abs. 2 BGB bleiben unberührt

14. Gewährleistung
1) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende gegenüber der Schiffsleitung, einem örtlichen Leistungsträger oder Hapag-Lloyd Abhilfe verlangen. Schiffsleitung und örtliche Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
Hapag-Lloyd kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Hapag-Lloyd kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, z. B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt
oder eine andere Route befahren wird. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, für Hapag-Lloyd
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde.
2) Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen.
Die Minderungsansprüche gemäß § 651m BGB und Schadensersatzansprüche gemäß § 651n BGB können nicht geltend gemacht werden, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
3) Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich
ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Hapag-Lloyd zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Hapag-Lloyd verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.

15. Haftung von Hapag-Lloyd
1) Allgemeine Haftung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so ist der Reisende verpflichtet, gegenüber der Schiffsleitung, einem örtlichen Leistungsträger, dem Reisevermittler, über den er die Reise gebucht hat, oder Hapag-Lloyd den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
a) Höchsthaftung
Die vertragliche Haftung von Hapag-Lloyd für Schäden, die nicht Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
Gleiches gilt, wenn der Schaden darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von Hapag-Lloyd eingesetzter Leistungsträger
verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf schuldhaftem Handeln beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben davon unberührt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
b) Gesetzliche Ansprüche
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 15.1 a gelten die in diesen Reisebedingungen enthaltenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gegenüber allen Schadensersatzansprüchen des Reisenden, gleichgültig ob sie auf den Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen gestützt sind.
2) Haftungsbeschränkung
a) Allgemeines
Ein Schadensersatzanspruch gegen Hapag-Lloyd ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
b) Haftung bei Schiffsreisen
Sofern Hapag-Lloyd bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch).
c) Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer
Soweit Hapag-Lloyd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach dem Luftverkehrsgesetz, EU-Recht, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder dem Montrealer Übereinkommen, je nachdem, welche Bestimmungen Anwendung finden. Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden wird nur übernommen,
wenn diese durch Hapag-Lloyd oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten Vorschriften bleiben unberührt.
Bei individuellen Linienflügen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, ist Hapag-Lloyd lediglich Vermittler. Diese Flüge werden in den Unterlagen
als „individuell vermittelter Flug“ dargestellt. In diesem Fall haftet allein das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung.
Es gelten die Geschäftsbedingungen, wie z. B. die Stornokostenregelung, der befördernden Fluggesellschaft.
Im Übrigen finden bei allen angebotenen Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen des ausführenden
Luftfrachtführers Anwendung.
d) Wertgegenstände
Für Beschädigung oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z. B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Schmuck oder sonstige Wertsachen)
durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet Hapag-Lloyd nicht, es sei denn, die Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landaktivitäten oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zur Beschädigung oder zum Verlust geführt hat.
Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet Hapag-Lloyd nach den Regeln des Handelsgesetzbuches. Schmuck, Bargeld und sonstige Wertsachen sind im Handgepäck zu transportieren (und nicht im aufgegebenen Gepäck).
e) Fremdleistungen
Hapag-Lloyd haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelnden Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreiseleistung von Hapag-Lloyd sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Hapag-Lloyd haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens Hapag-Lloyd ursächlich war.
3) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung bei Gepäckverspätung und Gepäckschäden bei Flugreisen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den
luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Hapag-Lloyd können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Hapag-Lloyd, ihrem Vertreter bzw. ihrer Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft
innerhalb der unter a genannten Fristen zu erstatten.

16. Insolvenzschutz
Hapag-Lloyd hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Ein Sicherungsschein
befindet sich am Ende der Reisebestätigung.

17. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Hapag-Lloyd wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und
Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.

18. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann
Hapag-Lloyd den Reisenden und/oder sein Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern
und dort landen. Der Reisende muss Hapag-Lloyd ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.

19. Havarie-Grosse
Der Reisende ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu einer Havarie-Grosse (§ 588 HGB). Er hat kein Recht auf Vergütung im Falle einer Havarie-Grosse.

20. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
Hapag-Lloyd ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.

21. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist Hamburg. Der Reisende kann Hapag-Lloyd nur an ihrem Sitz verklagen.

22. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hapag-Lloyd und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

23. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

24. Änderungsvorbehalt
Die Angaben und Preise in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Änderungen. Maßgeblich ist die Reisebestätigung.
Eine Preisanpassung vor Vertragsabschluss ist gesetzlich insbesondere zulässig, wenn nach Veröffentlichung des Prospekts aus folgenden
Gründen eine Änderung notwendig ist:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach
Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist

25. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung
1) Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Hapag-Lloyd geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
2) Hapag-Lloyd weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Hapag-Lloyd verpflichtend würde, informiert Hapag-Lloyd den Kunden hierüber in geeigneter Form.

Veranstalter
Hapag-Lloyd Cruises, eine Unternehmung der TUI Cruises GmbH
Heidenkampsweg 58, 20097 Hamburg
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