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AGB der Reederei Pullmantur Cruises

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1. IHR VERTRAGSPARTNER
1.1 Vertragspartner des abzuschließenden Reisevertrages sind der Reiseveranstalter und der Reisende, der für sich selbst und/oder Dritte handelt. Die insoweit begünstigten Dritten sind die Reiseteilnehmer, die nachfolgend auch als Reisende bezeichnet werden. Die nachstehenden Reisebedingungen bilden die Grundlage des Pauschalreisevertrages und regeln den Inhalt des zwischen dem Reisenden als Anmelder und Inter-Connect GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung Regina Weinmann und Lothar Krins mit Sitz in D-80636 München, Arnulfstr. 31, eingetragen beim Amtsgericht München unter: HRB 90362, Telefon: 0049 (0)89 517030 (nachstehend ICO genannt) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Schiffskreuzfahrten auch mit Wirkung für die Reiseteilnehmer.
ICO ist insoweit Reiseveranstalter i. S. des § 651a BGB. ICO kann im Einzelfall auch als Vermittler auftreten, was einer klaren und unmissverständlichen Regelung bedarf.
1.2 Für Leistungen von anderen Veranstaltern, welche von ICO vermittelt werden, ohne Vertragspartei zu sein, gelten deren Vertrags- und Reisebedingungen.
 
2. UNVERBINDLICHE RESERVIERUNG (OPTIONSBUCHUNG) UND VERTRAG ÜBER EINE KREUZFAHRT
2.1 ICO gibt dem Reisenden auf der Internetseite www.pullmanturcruises.de/.at die Möglichkeit, vor einer verbindlichen Anmeldung zu einer Kreuzfahrt zunächst unverbindlich das Interesse an der Buchung einer Kreuzfahrt anzuzeigen und, sofern nach der Leistungsbeschreibung der Kreuzfahrt und dem zum Zeitpunkt der Interessensanmeldung gegebenen Buchungsstand möglich, bereits Wunschkabinen auszuwählen (Optionsbuchung). Die Bereitstellung der Optionsbuchungsmöglichkeit stellt kein Angebot von ICO zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages und keine Annahme eines Angebotes des Reisenden dar. Sofern die Reise im Zeitpunkt der Optionsbuchung nicht ausgebucht ist, beziehungsweise die Wunschkabinen verfügbar sind, wird ICO nach Eingang der Interessensanmeldung des Reisenden die Kabinen für einen Zeitraum von in der Regel drei Kalendertagen einschließlich des Tages der Optionsbuchung reservieren. Der Reisende erhält nach Eingang der Optionsbuchung per Email eine Reservierungsbestätigung aus der der Reservierungszeitraum hervorgeht.
2.2 Mit der Anmeldung zu einer Kreuzfahrt bietet der Reisende ICO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Reisenden. Die Anmeldung, das Vertragsangebot, kann schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erklärt werden. Im Falle einer vorab gemäß Ziff. 2.1 erfolgten Optionsbuchung, erfolgt die Anmeldung mit einer schriftlichen Bestätigung der Optionsbuchung durch den Reisenden selbst oder durch ein vom Reisenden beauftragtes Reisebüro bzw. durch Anklicken des Bestätigungsfeldes in der Optionsmail.  
Die Bestätigung muss während der regulären Geschäftszeiten von ICO (Mo – Fr, 9-18 Uhr) erfolgen.
2.3 Der Pauschalreisevertrag kommt ausschließlich mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung von ICO beim Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Teilnehmer und auf Grundlage der Leistungsbeschreibung gemäß dem im Reisezeitraum maßgeblichen Reisekatalog/der Reiseausschreibung und dieser Reisebedingungen zustande, die der Reisende auch mit Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt. Der die Buchung vornehmende Reisende hat für alle Vertragspflichten von Reiseteilnehmern wie für seine eigenen einzustehen. ICO ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.
2.4 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das ICO für die Dauer von 10 Kalendertagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises, Antritt der Reise) erklärt. Auf die Abweichung ist der Reisende hinzuweisen. Die im Katalog angegebenen Preise sind Richtpreise pro Person mit Doppelbelegung.
2.5 Für Reiseteilnehmer mit Behinderung muss bei der Anmeldung die Behinderung mitgeteilt werden. Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so hat der Reisende ICO dies bei der Anmeldung mitzuteilen sowie bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Reiseteilnehmerinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen, können nicht mehr befördert werden. ICO behält sich das Recht vor, Anmeldungen ablehnen zu können, wenn nach dem Ermessen der medizinischen Berater von ICO die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für die Reise nicht vorliegen.
2.6 Je nach Verfügbarkeiten stehen auf ausgewählten Kreuzfahrten Garantiekabinen zur Verfügung. Der Reisende bucht die Kreuzfahrt zum Festpreis der gewählten Kategorie ohne Kabinennummer. Die Garantiekabine sichert mindestens die gebuchte Kategorie zu, sollte diese nicht mehr verfügbar sein, wird der Reisende in einer höheren Kategorie untergebracht. Die Kabinennummer erfährt der Reisende frühestens mit Erhalt der Reiseunterlagen, spätestens aber bei der Einschiffung. Sonderwünsche bezüglich der Beschaffenheit und Lage der Kabine oder Änderungen der Kabinennummer können nicht berücksichtigt werden.
 
3. LEISTUNGSUMFANG
3.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Reisekatalog, sowie auf die hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung der Reiseteilnehmer in der gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren und Trinkgeldern, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der Schriftlichen Bestätigung der ICO.
3.2 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in dem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung und sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend, soweit sie Grundlage des Pauschalreisevertrages geworden sind. Bis zur Übermittlung des Buchungswunsches des Reisenden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die ICO sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird ICO den Reisenden selbstverständlich vor Vertragsabschluss in der Optionsbuchung oder anderweitig in geeigneter Weise unterrichten.
3.3 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reiseteilnehmer zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der im Prospekt/Katalog beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen nicht Teil des Katalogangebotes, kann der Reisende solche Leistungen nach seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO als Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertrages. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für den Reisenden ergeben, ist er darauf hinzuweisen, stets dann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Anreisepakete können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt werden. Für diese Leistungen gelten dann die Allgemeinen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
3.4 Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen. Nicht zum Leistungsumfang gehören Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wie Ausflüge, Sport- oder Kulturveranstaltungen etc., wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind.
3.5 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber dem Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro bis spätestens 7 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen unter der Voraussetzung, dass auch der Reisepreis vollständig gezahlt ist. Sind die Unterlagen wider Erwarten noch nicht angekommen, hat sich der Reisende dringend mit dem von ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
 
4. ZAHLUNG
4.1 Die Zahlungen des Reisenden für den Pauschalreisevertrag nach § 651 a BGB sind über § 651 r BGB i.V.m. Art. 252 EGBGB abzusichern. Diese Absicherung hat ICO sorgfältig vorzunehmen. Den Sicherungsschein über den Reisepreis erhält der Reisende grundsätzlich mit der Bestätigung für die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalreisevertrags mit ICO sind. Im Falle vermittelter Reiseleistungen hat ICO vor Aushändigung des Sicherungsscheines eine Pflicht zur Überprüfung seiner Gültigkeit. Tritt ICO bei der Annahme von Anzahlungen des Reisenden als Reisevermittler auf, ist Kundengeldabsicherer tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Tel.: 040-244 288 0.
4.2 Zahlungsverpflichtet ist der Reisende, der die Anmeldung erklärt hat, auch wenn die Anmeldung weitere Reiseteilnehmer umfasst. Der Reisende haftet für die Zahlung des ihm gegenüber abgerechneten Reisepreises, auch wenn es sich um die auf die weiteren Reiseteilnehmer entfallenden Anteile handelt. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins hat der Reisende eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Person zu leisten.
4.3 Grundsätzlich ist die Restzahlung des Reisenden spätestens 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, soweit der Sicherungsschein übergeben ist. Die Zahlung kann wahlweise per Überweisung, Lastschrift oder per Kreditkarte (z.B. Master-Card, VISA) erfolgen. Bei Zahlung per American Express fällt zusätzlich zum angezeigten Reisepreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1% des Gesamtreisepreises an. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum. Reisebüros haben zudem die Möglichkeit, die Zahlung per Abbuchungsauftrag für Lastschriften vorzunehmen.
4.4 Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig ist und bei der Anmeldung durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften, Sofortüberweisung oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird.
4.5 Ist der abgerechnete Reisepreis nicht rechtzeitig eingegangen und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht geleistet, ist ICO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt ICO die in Ziffer 8.1. geregelten Rücktrittskosten.
 
5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
5.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z.B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft ist zulässig. Gleiches gilt für die An- und Abflugzeiten. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Reisenden mehr berücksichtigt werden. ICO ist aus organisatorischen Gründen berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Reisenden in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (elektronisch oder Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
5.2 Die ICO als Reiseveranstalter ist auch berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO berechtigt, dem Reisenden vor Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Reisende ist sodann befugt, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
5.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt.
5.4 Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

6. PREISÄNDERUNGEN
6.1 Die im Prospekt genannten Reisepreise pro Person, die sich grundsätzlich auf eine Kabine mit Doppelbelegung beziehen, sind Richtpreise. Die geltenden Preise können als Tagespreise über die Website von ICO www.pullmanturcruises.de/.at oder im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches über das Reisebüro abgerufen werden. Es gelten die Regelungen gem. Ziff.2.4. Die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich nach Maßgabe der Ziffern 1. und 4. Sie sind Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt.

7. PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN/ VERTRAGSBEENDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
7.1 Der Reisende sichert zu, dass alle Reisenden reisetauglich sind. ICO hat das Recht, vom Reisenden eine ärztliche Bescheinigung über die Reisetauglichkeit zu verlangen.
 7.2 Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person eine Kreuzfahrt antreten.
 7.3 ICO kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter 6 Monaten nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen.
7.4 Schwangere ab der 24. Schwangerschaftswoche sind von der Reise ausgeschlossen. Sofern eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung nachweislich nicht bekannt war, und die Reise nicht angetreten werden kann, da bei Reiseantritt bzw. während der Reise die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wird, kann der Reisende vom Reisevertrag vor Reisebeginn zurücktreten. Es gelten die Stornierungsbedingungen gem. Ziff. 8.2.
7.5 Eine Behinderung und ein Gesundheitszustand, die Beachtung und/oder Behandlung erfordern, müssen bei der Beantragung der Reservierung bekannt gegeben werden. ICO kann für eine notwendige Betreuung und/oder Behandlung keine Verantwortung übernehmen, weshalb empfohlen wird, soweit erforderlich mit einer verantwortlichen Begleitperson zu reisen. Die Schiffsreise kann für diejenigen abgelehnt oder abgebrochen werden, deren Gesundheits- oder körperlicher Zustand nach Beurteilung der Reederei reiseunfähig erscheint oder deren Zustand eine Gefahr für diese selbst oder andere Passagiere darstellt.
7.6 ICO kann den Reisevertrag bei strafbaren Hand-lungen des Reisenden kündigen, insbesondere bei Nichtbefolgung länderspezifischer Ge- und Verbote bzgl. Waffen oder Drogenbesitz und Gewalttätigkeit.
7.7 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Reisenden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater von ICO eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Reisende reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann die weitere Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Reisenden abgebrochen werden. ICO haftet in diesen Fällen nicht für entstehende Mehrkosten. Dasselbe gilt in Fällen, in denen der Reisen- de keine notwendige Begleitperson gem. Ziff. 7.5 mitbringt.
7.8 Der Kapitän ist im Falle von Kreuzfahrten für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Reisenden entschädigungslos von Bord zu weisen. Diese Befugnis gilt auch, wenn nach dem Urteil des Kapitäns eine der unter Ziff. 7.5 bis 7.7 genannten Situationen vorliegt.
7.9 ICO kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falscher Angabe zur Person, zur Adresse und/oder zum Ausweisdokument gebucht hat.
7.10 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, ICO bereits vor der Abreise die erforderlichen Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu über- mitteln, haftet ICO nicht für die rechtzeitige Er-teilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente, wenn der Reisende ICO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung von ICO vor. In diesen Fällen ist ICO berechtigt, den Transport bzw. Weitertransport des Reisenden ohne Ausgleichspflicht zu verweigern und Stornogebühren nach Ziff. 8.2 zu verlangen.
7.11 Soweit aus den o. g. Gründen ein Pauschalreisevertrag gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, behält ICO den Anspruch auf den Reisepreis. ICO lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht ICO nicht ein. Insbesondere hat der Reisende die ihm oder dem Reiseteilnehmer entstehenden Mehr-aufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst zu tragen. Der Reisende sollte überprüfen, ob eine Zusatzkrankenversicherung erforderlich ist. Der Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich der Rückbeförderung bei Unfall Krankheit oder Tod wird empfohlen.
 
8. VERTRAGSBEENDIGUNG DURCH DEN REISENDEN VOR REISEBEGINN (RÜCKTRITT) UND STORNOGEBÜHREN
8.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten und den Rücktritt auch für die weiteren von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer erklären. Dieser Rücktritt gilt dann nur für die Leistungen des Pauschalreisevertrages unter Einschluss des Zusatzpakets im Zusammenhang mit zusätzlich oder gesondert gebuchten Leistungen soweit sie Bestandteil des Reisevertrages geworden sind oder in einem Zusammenhang mit ihr stehen, also z. B. auch für vermittelte Anreise- oder Abreisepakete. Soll sich der Rücktritt nur auf den Pauschalreisevertrag beziehen, also nicht auf vermittelte Reiseleistungen, hat der Reisende dies festzulegen und zu erklären. Seine Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Reisende ist verpflichtet, bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzureichen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ICO, wenn die Reise unmittelbar bei ICO gebucht wurde. Erfolgte die Buchung der Reise und die Vermittlung der weiteren Leistungen über ein Reisebüro, so genügt die Abgabe der Rücktrittserklärung diesem gegenüber, andernfalls ist der Rücktritt gesondert vorzunehmen.
8.2 ICO ist berechtigt eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu verlangen unter Berücksichtigung eines möglichen Vorteils aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistung. Anstelle eines nachzuweisenden Aufwandes ist ICO berechtigt eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit kein Ersatz-Reiseteilnehmer gestellt wird) für jeden ausgefallenen Reiseteilnehmer wie folgt zu berechnen ist.

Bei Rücktritt
- ab Festbuchung bis zum 91. Tag vor Reiseantritt: 20 % des Kreuzfahrtpreises (mind. € 100.- p.P.)
- vom 90. - 61. Tag vor Reiseantritt: 30 % des Kreuzfahrtpreises
- vom 60. - 31. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Kreuzfahrtpreises
- vom 30. - 15. Tag vor Reiseantritt: 75 % des Kreuzfahrtpreises
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt sowie bei Nichtantreten der Reise (No Show): 95 % des Kreuzfahrtpreises

Definition Kreuzfahrtpreis = inklusive Hafengebühren und Steuern

Es steht dem Kunden das Recht zu, ICO nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. ICO ist berechtigt, abweichend von den Stornogebühren eine konkret berechnete Entschädigung zu fordern, sofern diese beziffert und belegt wird.

8.3 Bei Buchung von Angebotspreisen können abhängig vom jeweiligen Angebot von Ziff. 8.2. abweichende Rücktrittspauschalen gelten. Das Reisebüro informiert über die abweichenden Bedingungen und händigt dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages die für die Angebotspreise geltenden besonderen Reisebedingungen aus.
8.4 Es wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
8.5 Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. ICO wird sich die durch die Verwendung der ursprünglichen Reise erlangten Leistungen sowie evtl. ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

9. UNVERMEIDBARE AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE
9.1 Wird ICO vor Reisebeginn infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung der Reise gehindert, kann der Reisende aber auch ICO vom Vertrag zurücktreten. ICO hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund  zu erklären. Dem Zurücktretenden obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände.
9.2 Im Fall der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe gilt, dass ICO den Anspruch auf den Reisepreis verliert. ICO hat den zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits bezahlten Reisepreis spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt zu erstatten.
9.3 Könnte ein Fall der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände vorliegen, hat ICO die Pflicht die Reiseteilnehmer über alle objektiv bestehenden Gefahren aufzuklären. Insoweit besteht eine Erkundigungs- und Informationspflicht von ICO, damit der Reiseteilnehmer die Möglichkeit der Kündigung für sich überprüfen kann.

10. GEWÄHRLEISTUNG (ABHILFE, MINDERUNG UND KÜNDIGUNG) UND VERJÄHRUNG
10.1 Wird die Reise nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. ICO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ICO innerhalb einer vom Reisenden zu setzenden angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Pauschalreisevertrag kündigen. Das Abhilfeverlangen ist an die Rezeption des Kreuzfahrtschiffes zu richten. Soweit neben der Kreuzfahrtleistung Transfer- und/oder Flug und/oder Hotelleistungen hinzugebucht wurden, und ist ICO für diese Leistungen Reiseveranstalter und nicht nur Vermittler (vgl. Ziff . 3.3), ist das Abhilfeverlangen im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels dieser Leistungen entweder an den Leistungsträger vor Ort oder an die ICO zu richten. Der Fristsetzung zur Abhilfe bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe von der ICO oder der Reiseleitung von Pullmantur Cruises verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Aus Gründen der Beweissicherung wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. Die ICO ist berechtigt, zur Abhilfe eine gleiche oder höherwertige Ersatzleistung zu erbringen, soweit dies dem Reisenden zumutbar ist.
10.3 Im Falle eines Mangels der Reise kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Zur Wahrung des Anspruches hat der Reisende den Mangel unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach dessen Feststellung bei den unter Ziff. 10.2 zum Abhilfeverlangen genannten Stellen anzuzeigen.
10.4 Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Reiseleistungen (§§ 651 i bis 651 n BGB) sind unverzüglich vor Ort geltend zu machen und verjähren in zwei Jahren ab Ende der Reise. Aus Gründen der Beweissicherung wird eine schriftliche Geltendmachung empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Reiseleitung, Reisevermittler (Reisebüros) und einzelne Leistungsträger nicht berechtigt sind, Ansprüche der Reisenden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen ICO anzuerkennen.
10.5 Die Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

11. VERTRAGSÜBERTRAGUNG/ABRECHNUNG VON MEHRAUFWAND/ VON MEHR AUFWAND/NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNG
11.1 Bei Nennung einer Ersatzperson kann ICO die ihr tatsächlich entstehenden Verwaltungsmehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten, die hierdurch auch im Einzelfall bei den jeweiligen Leistungsträgern (Flug, Hotel) entstehen. Bei Änderung des Namens ist ICO berechtigt, für den Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,- zu verlangen. Die Angabe einer Ersatzperson durch den Reisenden ist auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären und bis spätestens sieben Tage vor Reisebeginn möglich. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise storniert werden. In diesem Fall berechnen sich die Stornogebühren nach der Ziffer 8.2. ICO ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, sofern dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Pauschalreisevertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber ICO als Gesamtschuldner auf den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
11.2 Der Reisende hat nach Abschluss des Pauschalreisevertrages keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.). Generell wird eine Umbuchung auf eine andere Reise als Stornierung und Neubuchung behandelt. Wenn der Reisende auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er ICO um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Für die Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,- zuzüglich eventuellen zusätzlichen Kosten seitens der Fluggesellschaft und/oder der Hotels belastet. Änderungen sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag möglich. Es gelten dann die Stornogebühren (siehe Ziff. 8.2).
11.3 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ICO wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch den Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. SORGFALTSBESTIMMUNGEN PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
12.1 ICO wird den Reisenden vor Vertragsabschluss über Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter oder den Reisemittler hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen.
12.2 Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. In diesen Fällen gelten die Regelungen in Ziffer in 8.1 und 8.2 entsprechend. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn ICO nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet ICO, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt ICO dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald ICO die Fluggesellschaft erfährt, die den Flug tatsächlich durchführt, wird ICO den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, hat ICO den Kunden über den Wechsel zu informieren. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen nach EU-Recht eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar.
12.4 ICO empfiehlt dringend eine Versicherung über Reiserücktrittskosten bei Buchung abzuschließen, da eine solche Versicherung im Reisepreis nicht eingeschlossen ist.
 
13. HAFTUNG
13.1 ICO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Reisekaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
13.2 Eine Haftung von ICO für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, sind gem. § 651p BGB insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt je Reisenden und Reise.
13.3 a) Hat ICO die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers, so richtet sich die Haftung des Veranstalters nach den jeweils in Betracht kommenden Regelungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Warschauer Abkommen in der geltenden und anwendbaren Fassung von Den Haag oder des Montrealer Abkommens.
b) Kommt der ICO die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so gelten die jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften auch des nationalen Rechts.
c) Für Beschädigungen oder Verluste in der Reiseausrüstung durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen außerhalb des Schiffes haftet ICO nicht. Das gilt nicht, wenn solche Beeinträchtigungen auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ICO zurückgehen. Für Beschädigungen oder Verlust des Kabinengepäcks haftet ICO nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.4 Eine Haftung von ICO ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf derartigen Übereinkommen beruhen, es zulässig ist, dass Leistungsträger insoweit in der Haftung für die von ihnen zu erbringenden Leistungen beschränkt sind oder deren Haftung ausgeschlossen ist.
13.5 ICO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen von ICO lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.
13.6 ICO haftet nicht für Kosten, die dem Reisenden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern ICO die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge vom Reisenden auf seine Verantwortung unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet auf eventuell verspätete Reisenden zu warten.
13.7 ICO haftet nicht für Fehler während des Buchungsvorganges, die durch den Reisenden verschuldet wurden oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurden. ICO haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, z. B. der Reisebüros, auf deren Entstehung ICO keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit ICO nicht überprüfen konnte. Reisebüros oder sonstige Leistungsträger sind nicht ermächtigt Zusicherungen für ICO abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht mit den Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen übereinstimmen, über die Reservierungsbestätigung hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
13.8 Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem von ICO entsteht, es sei denn, ICO hat den Fehler nicht zu vertreten.
 
14. DATENSCHUTZ
14.1 Die personenbezogenen Daten, die der Reisende zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen zur Identität einer Person, wie etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum oder E-Mail-Adresse. Bei Nutzungsdaten handelt es sich um Daten, die nicht aktiv zur Verfügung gestellt werden, sondern die passiv erhoben werden können, z. B. bei Nutzung einer Website oder der Online-Angebote.
14.2 ICO wird anfallende Daten der Reisenden nur im Zusammenhang mit der Erfüllung des Pauschalreisevertrages erheben, bearbeiten, speichern und verwenden. Diese Daten werden nur zur Buchungsabwicklung an die in die Erfüllung des Pauschalreisevertrages eingebundenen Unternehmen im erforderlichen Umfang weitergegeben. Auf Anforderung wird mitgeteilt, welche persönlichen Daten der Kunden gespeichert sind. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind.
 
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung und sind unverbindlich. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.
15.2 Es gelten zunächst individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen, die durch diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen ergänzt werden. Soweit weder der Vertrag noch diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen eine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Rechts zum Pauschalreisevertrag unter Einbeziehung des Art. 250 EGBGB.
15.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und ICO und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten findet deutsches Recht Anwendung. Ist der Reisende Verbraucher, kann er sich allerdings auf diejenigen Bestimmungen des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen, die ihm Schutz gewähren und von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, sofern sich die geschäftliche Tätigkeit von ICO ausdrücklich auf dieses Land richtet.
15.4 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist – soweit zulässig vereinbar – München.
15.5 Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch die gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes der gewollten Regelung am ehesten entspricht.
15.6 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Pauschalreisevertrages.

Repräsentanz für Deutschland und Österreich:
Pullmantur Cruises
 Inter-Connect GmbH
Arnulfstraße 31
D - 80636 München
Gerichtsstand & Sitz der Gesellschaft:
München

Stand: April 2020
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